1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
2. |
beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2§ 66 bleibt unberührt.
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