Zwischen ................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")
und
Frau/Herrn..................... (im Folgenden "Arbeitnehmer")
wird nachfolgender befristeter Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses / Tätigkeit / Ort / Vorbehalte
1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. [Tätigkeit] in .............................. [Ort] eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere............................... Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.
2. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Befristung des Arbeitsverhältnisses / Probezeit / Kündigung / Beendigung
1. Die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt zum Zwecke der Vertretung von Frau .................... für die Zeit des Beschäftigungsverbots / der Mutterschutzfristen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen / Wegfall dieses Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine darüber hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers dient der Einarbeitung.
2. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des .............., ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3. Die ersten .................................................. Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Alternativ
4. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
6. Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus § 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............................. Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.
2. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers; sie verteilt sich derzeit auf die Wochentage Montag bis Freitag. Ihre Lage richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und den jeweiligen betrieblichen Regelungen. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.
3. Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten. (Alt.: Bis zu 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung abgegolten.)
4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegt, und sie dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Im Fall der Einführung von Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer mit der vorübergehenden Verkürzung seiner individuellen Arbeitszeit sowie der dementsprechenden Reduzierung seiner Vergütung einverstanden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gegenüber eine Ankündigungsfrist von vier Tagen einzuhalten.
§ 4 Vergütung
1. Die monatliche Bruttovergütung beträgt während der Probezeit ... EUR, nach Ablauf der Probezeit ... EUR. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers.
2. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).
§ 5 Abtretungen/Verpfändungen/Kosten
1. Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist ausgeschlossen.
2. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese die Grenze der Pfändbarkeit unterschreiten.
3. Der Arbeitnehmer is...