Leitsatz

Von dem Kindesvater war erstmalig im Beschwerdeverfahren eine Umgangsregelung mit dem gemeinsamen Kind bezüglich der Ferien und der Geburtstage beantragt worden. Die von ihm für sein Rechtsmittel beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm im Hinblick auf die Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung nicht gewährt.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten sich vor dem FamG um das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Kind. Das erstinstanzliche Gericht hatte eine Umgangsregelung festgelegt. Der Kindesvater beabsichtigte, hiergegen Beschwerde einzulegen und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Erstmalig hatte er im Beschwerdeverfahren eine Umgangsregelung bezüglich der Ferien und der Geburtstage beantragt.

Seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde nicht stattgegeben.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war dem Kindesvater die von ihm für das Beschwerdeverfahren begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da von einer Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung auszugehen sei.

Im Hinblick auf die von ihm erstmals mit der Beschwerde angestrebten Umgangsregelung bezüglich der Ferien und der Geburtstage sei jedenfalls von einer solchen Mutwilligkeit auszugehen, da eine nicht hilfsbedürftige Partei diese Regelung bereits erstinstanzlich begehrt hätte. Eine erstinstanzliche Geltendmachung wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil die Kindesmutter ausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung dem insoweit begehrten Umgang - mit Ausnahme der Kindergeburtstage - nicht entgegengetreten ist, so dass ein Rechtsmittelverfahren bei rechtzeitiger Geltendmachung des Umgangsrechts nicht erforderlich gewesen wäre.

Auch die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Ausweitung des 14-tägigen Umgangs hätte der Kindesvater nach Auffassung des OLG bereits erstinstanzlich begehren können. Diese könne aber letztendlich dahinstehen, da sein diesbezüglicher Antrag ohnehin eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht habe.

Zweck und Inhalt des Umgangsrechts i.S.d. § 1684 BGB sei in erster Linie, dem berechtigten Elternteil die Befugnis einzuräumen, das betroffene Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden Bande zu pflegen. Das Umgangsrecht sei weder darauf gerichtet, das Kind zu erziehen, noch den anderen Elternteil zu überwachen. Die erstinstanzliche Entscheidung werde dem Zweck und Inhalt des Umgangsrechts i.S.d. § 1684 BGB in vollem Umfang gerecht. Eine Ausdehnung sei weder erforderlich noch zweckmäßig.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.03.2006, 9 UF 243/05

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