Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 263 ZPO

 

Kommentar

Mit dem Eintritt in ein anhängiges Verfahren durch "Klageänderung" kann der Mangel fristgerechter Anfechtung nicht geheilt werden. Ein Beteiligtenwechsel auf der Antragstellerseite ist an sich wie eine Klageänderung zu behandeln ( § 263 ZPO). Insoweit besteht die Wirkung eines zulässigen Beteiligtenwechsels darin, dass zwischen einem eintretenden Antragsteller und den Antragsgegnern ein neues Prozessrechtsverhältnis und eine neue Rechtshängigkeit begründet werden. Allerdings ist die Antragsberechtigung und die Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist für jeden Wohnungseigentümer selbstständig zu beurteilen; wäre ein weiterer Eigentümer mit einem Beschluss nicht einverstanden gewesen, hätte er unabhängig von der Anfechtung durch den früheren Antragsteller ebenfalls einen Antrag fristgerecht stellen müssen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.1989, 20 W 382/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Diese Entscheidung entspricht zu Recht der h. R. M. und bedeutet, dass jeder Eigentümer bei ungültig erachteter Beschlussfassung selbstständig einen Beschlussanfechtungsantrag bei Gericht einzureichen hat (innerhalb der gesetzlichen 1-Monatsfrist). Auch ohne auf einen Beteiligungswechsel abzustellen, ist es nämlich durchaus möglich, dass einer von mehreren Antragstellern seinen Antrag zurücknimmt; in einem solchen Fall könnte dann das Verfahren aufgrund eines fristgerechten weiteren Antrages eines Eigentümers fortgesetzt werden. Dies wird häufig von Eigentümern verkannt, die gedanklich zwar hinter einem beschlussanfechtenden Eigentümer stehen und ein solches Verfahren vielleicht intern sogar anteilig mitfinanzieren; das Verfahren ist dann auf jeden Fall beendet, wenn der formell in Erscheinung getretene Antragsteller "sein Verfahren" aus Gründen gleich welcher Art beendet (vgl. auch die Entsch. des OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 8. 2. 1989, Az.: 3 W 194/88).

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