Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Eintritt in ein rechtshängiges Verfahren in ein rechtshängiges Verfahren nach Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist

 

Verfahrensgang

AG Langen (Hessen) (Aktenzeichen 4 UR II 32/85)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 1288/87)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 500,– DM.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht – die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 2.8.1988 selbst auf § 263 ZPO Bezug genommen – den Beteiligtenwechsel auf der Antragstellerseite wie eine Klageänderung behandelt (§ 263 ZPO; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 74). Dies entspricht entgegen dem von der Antragstellerin zitierten Beitrag von Franz (NJW 72, 1743) ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGHZ 65, 268; NJW 88, 128; OLG Düsseldorf MDR 71, 56), von der abzuweichen auch der Senat keinen Anlaß sieht. Die Wirkung des zulässigen Beteiligtenwechsels besteht darin, daß zwischen der eintretenden Antragstellerin und den Antragsgegnern ein neues Prozeßrechtsverhältnis und eine neue Rechtshängigkeit begründet wird (Zöller-Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 263 Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 263 Anm. 3), die auch zur Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob eine etwaige Antragsfrist gewahrt worden ist (Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 264 Rdnr. 126). Mit dieser Frage befaßt sich der von der weiteren Beschwerde zitierte Beitrag von Franz (NJW 1972, 1743) nicht; die weitere Beschwerde kann daher darauf nicht gestützt werden. Dagegen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß die Antragstellerin, die nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Antragsteller geworden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 IV WEG versäumt hat, auf deren Einhaltung auch die Antragsgegner nicht verzichten können. Die Antragsberechtigung und die Wahrung der Frist ist für jeden Wohnungseigentümer selbständig zu beurteilen, und wenn die jetzige Antragstellerin mit dem Eigentümerbeschluß vom 23.8.1985 nicht einverstanden war, hätte sie unabhängig von der Anfechtung durch die früheren Antragsteller den Antrag fristgerecht stellen müssen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rdnr. 52). Mit dem Eintritt in ein anhängiges Verfahren kann der Mangel fristgerechter Anfechtung nicht geheilt werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI555727

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