Leitsatz

Die Frage danach, ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen, teilweise hingegen die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss um einen einheitlichen Ausbildungsgang handele.

Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss mit der oben aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Der Vater einer volljährigen Tochter begehrte Abänderung der Urkunde des Jugendamts aus dem Monat August 2001, mit dem der Unterhalt der Tochter i.H.v. 130,7 % des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrags-VO tituliert worden war.

Die Tochter hatte ihr Bachelor-Studium erfolgreich abgeschlossen und befand sich im Master-Studium gleicher Fachrichtung.

Das erstinstanzliche Gericht hat dem Vater Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag verweigert, den zugunsten der Tochter bestehenden Unterhaltstitel abzuändern. Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Vaters für begründet und wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Frage nach einer weiteren Unterhaltsverpflichtung nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs und nachfolgendem Studiengang mit dem Master-Abschluss unterhaltsrechtlich uneinheitlich beantwortet werde. Während einerseits der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen werde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Rz. 22 zu § 1610 BGB; offen Strohal FPR 2008, 331, 333), werde andererseits die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss um einen einheitlichen Ausbildungsgang handele, sofern das unterhaltsberechtigte Kind mit dem Bachelor-Abschluss die Zugangsvoraussetzungen für den Master-Studiengang erfülle (vgl. Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 68 zu § 2).

Das OLG Celle tendierte dazu, die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung eines einheitlichen Ausbildungsgangs anzusehen. Zwar sei den Studierenden mit dem Bachelor-Abschluss der Eintritt in das Berufsleben eröffnet. Sie ständen jedoch regelmäßig in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich sei.

Gleichwohl sei dem Vater wegen ungeklärter Rechtsfrage die zur Verteidigung beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

 

Hinweis

Mit seiner Entscheidung stellt das OLG auf den Einzelfall ab, zeigt aber deutlich das maßgebliche Unterhaltskriterium auf. Es reicht nicht aus, dass die weitere Ausbildung lediglich sinnvoll ist. Vielmehr muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, dass diese Ausbildung erforderlich ist. Dies gelingt prognostisch jedenfalls dann, wenn Erwerbsbemühungen nach einem Bachelor-Abschluss vergeblich geblieben sind und zu dem Entschluss geführt haben, das Studium fortzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010, 15 WF 17/10

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