Leitsatz

Grundsätzlich auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des Antragsgegners im Wohngeldinkassoverfahren nach seiner Beschwerderücknahme

 

Normenkette

(§ 47 WEG)

 

Kommentar

  1. Nimmt ein Wohnungseigentümer, der aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet wurde und gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat, sein Rechtsmittel zurück, ist es grundsätzlich ermessensfehlerhaft, davon abzusehen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
  2. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002, 2Z BR 116/02)

Anmerkung

Die fehlerhafte Ermessens-Kostenentscheidung des LG beweist aus meiner Sicht erneut, welche Irritationen die diesseits seit langem kritisierte sog. Einsichts-Rechtsprechung des BayObLG erzeugt hat. Ob und wann eine solche "Einsicht" Ursache einer Rechtsmittelrücknahme ist bzw. wann man von offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels sprechen darf, kann im Einzelfall sehr unklar sein und bleiben. Gerade bei Zahlungsansprüchen sollten deshalb auch die Wohnungseigentumsgerichte ausschließlich nach zivilprozessrechtlichen Kostengrundsätzen entscheiden, zumal bei häufig nur aus verzögerungstaktischen Gründen eingelegten Rechtsmitteln und weil das WEG nach wie vor keine vorläufige Vollstreckbarkeit eines Zahlungstitels (mit oder ohne Sicherheit) kennt und auch – obwohl möglich und zulässig - nur selten einstweilige Anordnungen auf sofortige Vollstreckbarkeit durch das AG und LG erlassen werden.

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