Leitsatz

  • Ein abberufener Verwalter besitzt allenfalls noch Aufwendungsersatzansprüche

    Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten an der Sachaufklärung durch das Gericht; Beweislast

 

Normenkette

§ 21 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 4 WEG, § 666 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 683 BGB, § 684 BGB, §§ 812ff. BGB

 

Kommentar

1. Der abberufene Verwalter hat nach den §§ 675, 667 BGBalle Verwaltungsunterlagen herauszugeben und nach den §§ 675, 666 BGB, § 28 Abs. 4 WEGRechnung zu legen.

2. Tätigt ein Verwalter nach seiner Abberufung noch Aufwendungen für die Wohnungseigentümer, so kann er Ersatz für diese Aufwendungen nur nach § 21 Abs. 2 WEG oder nach den §§ 683, 684 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) bzw. § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) verlangen.

3. Zwar hat in Wohnungseigentumsverfahren das Tatsachengericht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Eine Beweisführungspflicht wie im Verfahren nach ZPO besteht jedoch nicht. Auch im WEG-Verfahren obliegt es allerdings den Beteiligten,in jeder ihnen ermöglichten Weise an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Dazu gehört, dass die Beteiligten die für sie günstigen Tatsachen wenigstens vortragen und behaupten müssen. Wenn bestimmte Umstände, die zum Tatbestand einer für die Anwendung in Betracht kommenden Norm gehören, nicht festgestellt werden können, geht das zulasten derjenigen Partei, die die objektive Beweislast trägt (vgl. auch BayObLG, v. 19.12.1985, BReg 2 Z 93/85).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.06.1988, BReg 2 Z 1/88)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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