Normenkette

§ 44 Abs. 3 S. 2 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Auch die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde (Erstbeschwerde) als unzulässig (hier: Rechtsmittel gegen unanfechtbare einstweilige Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG) unterliegt grundsätzlich der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (statthaft als unbefristete weitere Beschwerde).

Dieses ursprünglich zulässige Rechtsmittel ist jedoch dadurch nachträglich unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hat (hier: Gestattung des Zutritts in eine Wohnung zum Zweck eines Fensteraustausches). Eine Sachentscheidung darf dann nicht mehr ergehen. Beschränkt der Beschwerdeführer in einem solchen Fall sein Rechtsmittel nicht auf die Kosten des Verfahrens (was zulässig, hier aber nicht geschehen ist), muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (vgl. zuletzt Demharter, ZMR 87, 201, 203; h. R. M.).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Hauptsache erst im Verfahren der weiteren Beschwerde erledigt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.1987, 3 W 110/87).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

In einem solchen Fall sollte allerdings m. E. vom Rechtsbeschwerdegericht ein entsprechender Hinweis an den Beschwerdeführer erfolgen, sein Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung (bekanntlich von Amts wegen festzustellen) zurückzunehmen bzw. allein noch auf den Kostenpunkt zu beschränken, bevor die Prozessentscheidung einer Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit erfolgt.

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