Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unzulässigkeit einer zuerst eingelegten Beschwerde bei Hauptsacheerledigung
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 UR II 7/87) |
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 4 T 120/87) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) gab das Amtsgericht Landau i. d. Pfalz den Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den von der Verwalterin beauftragten Handwerkern das Betreten ihrer näher bezeichneten Eigentumswohnung zum Zwecke des Ausbaues der alten und des Einbaues neuer Fenster zu gestatten. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 15. August 1987 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Am 24. August 1987 hat der Sohn der Beteiligten zu 1), der deren Eigentumswohnung als Mieter bewohnt, den von der Verwalterin beauftragten Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewährt; daraufhin sind die Fenster derselben ausgetauscht worden.
II.
Das Rechtsmittel ist als (unbefristete) weitere Beschwerde statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG unanfechtbar ist. Denn die Verwerfung einer Erstbeschwerde als unzulässig unterliegt grundsätzlich der sachlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 6 m. w. N.).
Das – formgerecht eingelegte und mithin ursprünglich zulässige – Rechtsmittel ist jedoch dadurch nachträglich unzulässig geworden, daß die Hauptsache des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sich nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hat. Mit der Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1) und dem anschließend erfolgten Austausch der Fenster ist das der einstweiligen Anordnung zugrunde liegende Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 2) vollständig erreicht, das darauf gerichtete Verfahren mithin in der Hauptsache erledigt. Tritt in einem Verfahren, das wie das vorliegende den Regeln des FGG unterliegt (§ 43 Abs. 1 WEG), nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels eine Erledigung der Hauptsache ein, so wird das Rechtsmittel unzulässig (allg. Ans.; vgl. BGHZ 86, 393, 395; BGH NJW 1982, 2505, 2506; BayObLGZ 1982, 52, 55 f; 1986, 310, 311, 313; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 19 Rdnr. 96 sowie § 27 Rdnr. 55 m. w. N.; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 36; Bumiller/Winkler, FGG, 3. Aufl., § 12 Anm. 3 b; Demharter ZMR 1987, 201, 203). Eine Sachentscheidung darf dann nicht mehr ergehen. Beschränkt der Beschwerdeführer in einem solchen Falle sein Rechtsmittel nicht auf die Kosten des Verfahrens, was zulässig, hier aber nicht geschehen ist, so muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (BGH, BayObLG, Keidel/Kuntze/Winkler, Jansen, Bumiller/Winkler und Demharter, jeweils aaO). Dies alles gilt auch für den Fall, daß sich die Hauptsache erst im Verfahren der weiteren Beschwerde erledigt (BayObLGZ 1982, 52, 55; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 27 Rdnr. 55; Demharter aaO).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, entspricht es billigem Ermessen, die Beschwerdeführer auch mit den den Beschwerdegegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu belasten (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Fundstellen