Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung der Verwalterin zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 25.07.1991; Aktenzeichen 1 T 209/91)

AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 2 UR II 32/91)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, ausgenommen die Wertfestsetzung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge haben die Antragstellerinnen je 1/4, die Antragsgegnerin 1/2 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in sämtlichen Rechtszügen nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.501,– DM bis 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die (einseitige) Erledigungserklärung der Antragstellerinnen als unbeachtlich bezeichnet und den ursprünglich gestellten Hauptantrag zurückgewiesen hat. Dies führt allerdings nicht zu der von den Antragstellerinnen mit der Korrektur der Sachentscheidung zugleich erstrebten Überbürdung der gesamten Kosten des Verfahrens auf die Antragsgegnerin. Im einzelnen gilt folgendes:

Die Beschwerdekammer geht in Anwendung zivilprozessualer Rechtsgrundsätze davon aus, daß die Abgabe der Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin zur Veräußerung einer Eigentumswohnung der Antragstellerinnen nach Einleitung des Verfahrens, aber vor Zustellung der Antragsschrift nicht zu einer Erledigung der Hauptsache im prozeßrechtlichen Sinne geführt habe und deshalb eine entsprechende gerichtliche Feststellung nicht getroffen werden könne; vielmehr sei der ursprüngliche Sachantrag als unbegründet zurückzuweisen. Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß in den echten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, denen das Verfahren in Wohnungseigentumssachen zuzurechnen ist, wegen ihrer engen Verwandtschaft zum Zivilprozeß dessen Normen entsprechend auch insoweit herangezogen werden können, als ausdrückliche Bezugnahmen (vgl. etwa § 45 Abs. 3 WEG) fehlen. Für die prozessuale Behandlung einer Erledigung der Hauptsache im FGG-Verfahren geht deshalb auch der Senat davon aus, daß das Gericht an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Situation gebunden und (auch, aber nicht ausschließlich) in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 6. November 1989 – 3 W 75/89 – m. w. Nw.).

Dies bedeutet aber – auch in Wohnungseigentumssachen – nicht, daß gleichermaßen bei einseitigen Erledigungserklärungen die entsprechenden zivilprozessualen Grundsätze insbesondere zur entscheidenden Bedeutung der Rechtshängigkeit, die das Landgericht zutreffend referiert, maßgebend sind. Denn auch in den echten Streitsachen bleibt zu beachten, daß das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einfacher, freier, elastischer und rascher konzipiert ist (so etwa Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., §§ 8–18 Rdnr. 3) und deshalb den Formzwängen der ZPO nur in dem Umfang zu unterwerfen ist, als dies aus sachlichen Gründen unumgänglich ist. Die vom Landgericht zitierte und übernommene Auffassung bei Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 3, daß in Wohnungseigentumssachen zivilprozessuale Vorschriften (sämtlich) entsprechend anwendbar sind, soweit nicht zwingende Verfahrensgrundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegenstehen, vermag der Senat in dieser Strenge nicht zu teilen, da dies zu unnötigen Formzwängen führt. Hiervon ausgehend bleibt deshalb die allgemeine Regel maßgebend, daß in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erledigung der Hauptsache erfolgt, wenn ein nach Einleitung eines zulässigen Verfahrens, also nach seiner Anhängigkeit eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage objektiv so verändert, daß die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind, insbesondere eine solche Entscheidung nicht mehr notwendig ist (allgemeine Meinung; vgl. nur Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 36 und Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 19 Rdnr. 88). Allein diese umfassende Definition der Erledigung rechtfertigt die – soweit ersichtlich einhellige (vgl. etwa Jansen aaO; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 20 a Rdnr. 7 m. w. Nw.; für das WEG-Verfahren Bärmann/Pick/Merle aaO, § 44 Rdnr. 12; Weitnauer, FGG, 7. Aufl., Anhang § 43 Rdnr. 31) und vom Senat geteilte – Auffassung, daß der FG-Richter allein aufgrund der tatsächlich gegebenen Situation die Erledigung der Hauptsache auch ohne einen entsprechenden Antrag oder sogar entgegen den ...

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