Leitsatz

Die Gefahr, dass die Duldung der von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu weiteren, das Erscheinungsbild der Wohnanlage stärker umgestaltenden Maßnahmen anderer Wohnungseigentümer führen könnte, kann für sich allein die Feststellung nicht ersetzen, dass eine bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Erscheinungbildes der Wohnanlage geführt hat.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer installierte auf dem Flachdach der Wohnanlage eine Funkantenne mit Kabel ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, die deren Entfernung begehren. Zunächst handelt es sich bei der Installation der Funkantenne um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Die übrigen Wohnungseigentümer haben diese also nur dann zu dulden, wenn ihnen kein über das in § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil droht, der - wie bereits in vielen Besprechungen an dieser Stelle ausgeführt - auch in einer optischen Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbildes der Wohnanlage liegen kann. Jedenfalls die Gefahr der Nachahmung allein, also der Möglichkeit, dass andere Wohnungseigentümer nun ebenfalls Funkantennen an der Wohnanlage anbringen, reicht als Begründung für eine nachteilige bauliche Veränderung nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.08.1999, 2Z BR 39/99

Fazit:

Hierin kann allenfalls ein zusätzliches Argument für die Entfernung einer nachteiligen baulichen Veränderung liegen, die Störung des optischen Gesamteindrucks muss daneben zumindest positiv festgestellt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?