(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m
2. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 3 m
3.

gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung

und bei Verjüngung

6 m

4 m
4. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 2 m.
 

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.

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