§ 26

 

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin übertritt.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

 

1.

auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Grünanlagen;

 

2.

auf Niederschlagswasser, das von einer Nachbar- oder Grenzwand auf das Nachbargrundstück abläuft.

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