§ 44 Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der § 24 Abs. 2, § 33, § 40 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.
(2) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§ 45 Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein
(hier nicht wiedergegeben)
§ 46 Außerkrafttreten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht wird aufgehoben.
§ 47 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.
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