(1) § 34 gilt nicht für
1. |
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen. |
(2) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. 2§ 38 bleibt unberührt.
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