(1) Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten:
1. |
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter, |
2. |
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter, |
3. |
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter. |
(2) § 36 ist entsprechend anzuwenden.
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