1 Merkmale der Nachbarschaftshilfe
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung tritt ein, wenn eine entgeltliche Beschäftigung vorliegt. Diese muss immer die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers aufweisen. Die Arbeitsleistung muss einen bestimmten wirtschaftlichen Wert für den Auftraggeber (Arbeitgeber) erbringen. Dies ist bei der Nachbarschaftshilfe nicht der Fall, hier steht vielmehr die persönliche Bekanntschaft oder gesellschaftliche Verpflichtung zur Unterstützung im Vordergrund.
2 Abgrenzung zur Beschäftigung
Durch die persönliche Bindung fehlt es an der persönlichen Weisungsgebundenheit des Helfenden. Er ist nicht rechtlich verpflichtet, seine Unterstützung nach vom Auftraggeber bestimmten Regeln zu erbringen (Art und Weise, Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit). Er ist bezogen auf die Unterstützungsleistung nicht vom Auftraggeber persönlich abhängig. Außerdem werden in der Regel solche Hilfsdienste unentgeltlich erbracht. Kleinere (übliche) Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht als Entgelt zu werten und daher unschädlich. Derartige Nachbarschaftshilfe ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung und somit beitragsfrei. Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht zu erstatten. Das gilt grundsätzlich auch für die Unfallversicherung.
3 Unfallversicherung
Zur gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Personen versicherungspflichtig, die "wie ein Beschäftigter" tätig sind, ohne dabei jedoch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszuüben. Durch die Rechtsprechung wurden die Kriterien konkretisiert. Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine Tätigkeit
- ernsthaft ausgeübt wird und der wirtschaftliche Wert gegeben ist,
- einem fremden Unternehmen dienen soll und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht oder
- unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung, z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied, beruht.
Damit ist Nachbarschaftshilfe grundsätzlich nicht unfallversicherungspflichtig, da sie meistens keines der 3 Kriterien erfüllt.
Enge Grenzen für Gefälligkeitsdienste
Jedoch sind die Grenzen eng gesteckt, was noch als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitsdienst gilt. So ist nach der Rechtsprechung etwa das unentgeltliche Baumausästen in 2 bis 3 Metern Höhe unfallversicherungspflichtig, weil eine so riskante Arbeit wie das Ausästen eines hohen Baums weit über eine Gefälligkeit für Nachbarn hinausgeht.
4 Gefahr der Schwarzarbeit
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt es sich u. a. um Schwarzarbeit, wenn Arbeitnehmer unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beschäftigt werden. Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, ohne die Meldepflichten zur Sozialversicherung zu erfüllen oder ohne der Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung nachzukommen. Dienst- und Werkleistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden, gelten nach dem Gesetz zur Bekämpfung gegen Schwarzarbeit grundsätzlich nicht als Schwarzarbeit. Nachbarschaftshilfe läuft daher nur dann Gefahr als Schwarzarbeit zu gelten, wenn sie die Grenzen der Gefälligkeit überschreitet. Erst wenn die Unterstützung des Nachbarn auf die Erzielung von Gewinn angelegt ist, kann Schwarzarbeit vorliegen.