Zusammenfassung
Nachbarschaftshilfe ist eine Hilfsleistung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit. Sie beruht auf persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung. Nachbarschaftliche Hilfe führt in der Regel nicht zur Sozialversicherungspflicht. Zur Nachbarschaftshilfe zählen im weiteren Sinne auch Freundschaftsdienste sowie Unterstützung innerhalb der Familie. Wird bei Gefälligkeitsdiensten der Rahmen der Nachbarschaftshilfe überschritten, besteht die Gefahr des Verdachts auf Schwarzarbeit.
Sozialversicherung: Die Merkmale für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. § 2 Abs. 2 SGB VII trifft die Bestimmungen zur Versicherungspflicht in der Unfallversicherung, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert wurden (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 2 U 22/04 R).
Entgelt |
LSt |
SV |
Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen echter Nachbarschaftshilfe als Gefälligkeitsdienst |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Echte Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshilfe im eigentlichen Sinn führt zu keinen steuerlichen Verpflichtungen, wenn sie ohne Gegenleistung erbracht wird (z. B. Gefälligkeiten).
Steuerlich ist es regelmäßig schwierig, Nachbarschaftshilfe von Schwarzarbeit abzugrenzen. Richtig verstanden ist Nachbarschaftshilfe eine ohne Gegenleistung unter Nachbarn gewährte Hilfe in Sachleistungen oder Unterstützungen. Erfolgt diese in persönlichen Notlagen oder Krisen, ergeben sich meist keine steuerlichen Folgen; solche Nachbarschaftshilfe wird oft einmalig geleistet. Fehlende Einkunftserzielungsabsicht und das Prinzip der Liebhaberei stehen steuerlichen Folgerungen entgegen.
2 Vorgebliche Formen der Nachbarschaftshilfe
Anders verhält es sich beim Hausbau, in der Landwirtschaft oder bei einer Kinderbetreuung, wenn die Nachbarschaftshilfe "nachhaltig" ist, also in größerem Umfang geleistet wird. Erhält solch eine Hilfe eine Gegenleistung, sind steuerliche Folgerungen zu beachten. Dabei ist es unbeachtlich, wie diese Gegenleistung aussieht. Hilft der begünstigte Nachbar z. B. im Gegenzug ebenso beim Hausbau mit oder wartet/repariert er das Kfz seines leistenden Nachbarn, erzielt dieser Nachbar steuerpflichtige Einkünfte. Die Einordnung zu den Einkunftsarten erfolgt nach den üblichen Kriterien, wobei eine nachhaltige Nachbarschaftshilfe für mehrere Nachbarn zu gewerblichen Einkünften führen kann.
Sozialversicherung
1 Merkmale der Nachbarschaftshilfe
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung tritt ein, wenn eine entgeltliche Beschäftigung vorliegt. Diese muss immer die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers aufweisen. Die Arbeitsleistung muss einen bestimmten wirtschaftlichen Wert für den Auftraggeber (Arbeitgeber) erbringen. Dies ist bei der Nachbarschaftshilfe nicht der Fall, hier steht vielmehr die persönliche Bekanntschaft oder gesellschaftliche Verpflichtung zur Unterstützung im Vordergrund.
2 Abgrenzung zur Beschäftigung
Durch die persönliche Bindung fehlt es an der persönlichen Weisungsgebundenheit des Helfenden. Er ist nicht rechtlich verpflichtet, seine Unterstützung nach vom Auftraggeber bestimmten Regeln zu erbringen (Art und Weise, Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit). Er ist bezogen auf die Unterstützungsleistung nicht vom Auftraggeber persönlich abhängig. Außerdem werden in der Regel solche Hilfsdienste unentgeltlich erbracht. Kleinere (übliche) Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht als Entgelt zu werten und daher unschädlich. Derartige Nachbarschaftshilfe ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung und somit beitragsfrei. Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht zu erstatten. Das gilt grundsätzlich auch für die Unfallversicherung.
3 Unfallversicherung
Zur gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Personen versicherungspflichtig, die "wie ein Beschäftigter" tätig sind, ohne dabei jedoch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszuüben. Durch die Rechtsprechung wurden die Kriterien konkretisiert. Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine Tätigkeit
- ernsthaft ausgeübt wird und der wirtschaftliche Wert gegeben ist,
- einem fremden Unternehmen dienen soll und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht oder
- unter solchen Umständen ausgeübt wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung, z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied, beruht.
Damit ist Nachbarschaftshilfe grundsätzlich nicht unfallversicherungspflichtig, da sie meistens keines der 3 Kriterien erfüllt.
Enge Grenzen für Gefälligkeitsdienste
Jedoch sind die Grenzen eng gesteckt, was noch als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitsdienst gilt. So ist nach der Rechtsprechung etwa das unentgeltliche Baumausästen in 2 bis 3 Metern Höhe unfallversicherungspflichtig, weil eine so riskante Arbeit wie das Ausästen eines hohe...