Nachbarschaftshilfe ist eine Hilfsleistung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit. Sie beruht auf persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung. Nachbarschaftliche Hilfe führt in der Regel nicht zur Sozialversicherungspflicht. Zur Nachbarschaftshilfe zählen im weiteren Sinne auch Freundschaftsdienste sowie Unterstützung innerhalb der Familie. Wird bei Gefälligkeitsdiensten der Rahmen der Nachbarschaftshilfe überschritten, besteht die Gefahr des Verdachts auf Schwarzarbeit.
Sozialversicherung: Die Merkmale für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. § 2 Abs. 2 SGB VII trifft die Bestimmungen zur Versicherungspflicht in der Unfallversicherung, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert wurden (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 2 U 22/04 R).
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