Normenkette

§ 633 BGB

 

Kommentar

Der Nachbesserungsanspruch kann auch nach Abnahme des Werks auf Neuherstellung gerichtet sein, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind, gleichviel ob der Werkvertrag allein dem Recht des BGB unterliegt oder ob für ihn die VOB/B gilt (Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des BGH).

Es ist hier weniger auf die begriffliche Unterscheidung zwischen Neuherstellung und Nachbesserung abzustellen als vielmehr auf den Zweck der im Werkvertragsrecht im Vordergrund stehenden Mängelbeseitigung. Geschuldet wird stets ein insgesamt mangelfreies Werk. Auch Neuherstellung bedeutet der Sache nach lediglich eine Nachbesserung im größtmöglichen, aber auch notwendigen Umfang. Es ist allein sachgerecht, in die Mängelbeseitigung alle Maßnahmen einzubeziehen, die notwendig sind, um ein insgesamt vertragsgemäßes mangelfreies Werk zu erstellen, u. U. auch den vollständigen Austausch schon erbrachter Leistungen. Auch der Nachbesserungsanspruch ist ein Erfüllungsanspruch. Die Abnahme des Werks kann dieser Anspruchsmöglichkeit nicht entgegenstehen ungeachtet der bestehenbleibenden rechtlichen Wirkungen der Abnahme. Eine Neuherstellung kommt allerdings nur in Betracht, wenn diese zur nachhaltigen Beseitigung der Mängel wirklich erforderlich ist, eine Nachbesserung also nicht ausreicht.

Eine weitere Schranke besteht dann, wenn die Neuherstellung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Im vorliegenden Fall war die zugesicherte Wärmedämmung der Fenster und Türen nicht gewährleistet, so dass Fenster und Türen ausnahmslos ausgetauscht werden mussten.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 10.10.1985, VII ZR 303/84)

Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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