Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsteller war am 21.1.1965, die Antragsgegnerin am 1.3.1964 geboren. Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 3.7.2009 geschieden.
Aus der Ehe der Parteien waren drei in den Jahren 1992, 1994 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Antragsgegnerin lebten und von ihr betreut und versorgt wurden.
Mit Verbundurteil vom 3.7.2009 wurde der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt.
Er wandte sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Folgesache nachehelicher Unterhalt.
Er stützte sein Rechtsmittel primär darauf, alle drei Kinder seien nicht mehr betreuungsbedürftig, selbständig und in der Lage, sich nach der Schule selbst zu versorgen. Eine Betreuung durch die Antragsgegnerin sei nicht mehr erforderlich. Das jüngste Kind F. habe - anders als von der Antragsgegnerin vorgetragen - keine psychische Erkrankung, sondern leide an einem stressbedingten Haarausfall.
Im Übrigen könne die Antragsgegnerin nach der nunmehr abgeschlossenen Zweitausbildung als Rhythmiklehrerin ein Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR monatlich erzielen, sie sei verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Ehebedingte Nachteile habe sie nicht erlitten. Sein Einkommen habe sich zwischenzeitlich verringert, weil er seinen Arbeitsplatz inzwischen verloren habe. Ihm sei im Februar 2009 zum 31.8.2009 aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt worden. Die betriebsbedingte Kündigung hätte von ihm nicht erfolgreich angegriffen werden können, so dass er sie auf Anraten seines Bevollmächtigten im arbeitsgerichtlichen Verfahren letztlich akzeptiert habe. Nach einer von ihm angestrengten Kündigungsschutzklage sei das arbeitsgerichtliche Verfahren vergleichsweise beendet worden, sein Arbeitgeber habe an ihn eine Abfindung i.H.v. netto 33.663,00 EUR gezahlt.
Ab dem 21.9.2009 habe er eine neue Arbeitsstelle angetreten, die jedoch erheblich geringer dotiert sei.
Der Antragsteller hat im Berufungsverfahren beantragt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen wird, hilfsweise beantragte er, einen etwaigen nachehelichen Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und der Dauer nach zu befristen.
Die Antragsgegnerin begehrte Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung trug sie vor, sie erziele aus ihrer Tätigkeit als Klavier- und Rhythmiklehrerin monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 328,30 EUR. Seit dem 1.9.2009 sei sie als selbständig Erwerbstätige beim Finanzamt gemeldet. Nach Erwerb einer Zusatzqualifikation in der Rhythmik und Teilnahme an Kursen zur Wahrnehmungsförderung von Kindern und Erwachsenen beabsichtige sie, sich als freiberufliche Musikpädagogin und Klavierlehrerin ein weiteres Standbein aufzubauen.
Sie habe die Schweizer Staatsbürgerschaft und sei aus der Schweiz mit dem Antragsteller nach Deutschland gezogen. In Abstimmung mit ihm habe sie nach der Geburt der Kinder keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sich auf die Haushaltsführung und Erziehung und Betreuung der Kinder beschränkt.
Die Kinder seien 17, 15 und 12 Jahre alt. Der jüngste Sohn F. sei im Hinblick auf seine psychische Erkrankung nicht in der Lage, Hausaufgaben alleine zu erledigen. Seine Probleme erforderten intensive Unterstützung und Betreuung in den Nachmittagsstunden durch sie.
Die Voraussetzungen einer verlässlichen Fremdbetreuung der Kinder seien nicht gegeben. Die Wohnung befinde sich in einem kleinen Ort auf dem Land. Eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel bestehe lediglich in geringem Umfang. Die Infrastruktur sei nicht vergleichbar mit der in einer Großstadt.
Vor der Eheschließung habe sie in der Schweiz in der Kinderpsychiatrie gearbeitet. Ihre Ausbildung zur Krankenschwester habe sie abgebrochen, jedoch die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz als Sozialarbeiterin weiter beschäftigt zu werden. Ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und ohne den ehebedingten Wegzug wäre sie jetzt Gruppenleiterin, Erzieherin oder Sozialpädagogin mit einem durchschnittlichen Jahresverdienst von 90.000,00 bis 100.000,00 Schweizer Franken. Sie habe in erheblichem Umfang ehebedingte Nachteile erlitten.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zur Folgesache nachehelicher Unterhalt blieb ohne Erfolg.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Antragsgegnerin stehe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB zu.
Bei Rechtskraft der Scheidung am 1.10.2009 seien die Kinder 17, fast 15 und 12 Jahre alt gewesen und damit deutlich älter als die in § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB genannten drei Jahre. Gleichwohl ständen im vorliegenden Fall kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Es bestehe trotz des Alters der drei Kinder weiterhin ein - zumindest teilweiser - Betreuungsbedarf. Alle drei Kinder seien minderjährig und gingen noch zu Schule. Di...