Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Betreuungsunterhalt. Befristung und Begrenzung
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei der Betreuung von drei Kindern, die bei Rechtskraft der Scheidung 17, fast 15 und 12 Jahre alt sind, können kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bestehen, wenn der betreuende Elternteil mit den Kindern in ländlicher Umgebung wohnt und aufgrund dessen die Möglichkeit für eine Fremdbetreuung erheblich eingeschränkt sind.
Normenkette
BGB § 1570 Abs. 1, § 1578b Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Urteil vom 03.07.2009; Aktenzeichen 13a F 343/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt im Urteil des AG - Familiengericht - Bad Segeberg vom 3.7.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 11.256 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin sowohl dem Grund als auch der Höhe nach.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf das angefochtene Urteil vom 3.7.2009 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er wird wie folgt ergänzt:
Der Antragsteller ist am 21.1.1965, die Antragsgegnerin am 1.3.1964 geboren. Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien ist durch das angefochtene Urteil des Familiengerichtes geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 1.10.2009 rechtskräftig. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen: S, geb. am 19.9.1992, J, geb. am 20.12.1994 und F, geb. am 23.9.1997. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, von der sie betreut und versorgt werden. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Leistung von Kindesunterhalt ist der Höhe nach zwischen den Parteien streitig und Gegenstand eines Parallelverfahrens, das ebenfalls heute entschieden worden ist (15 UF 115/09).
Die Steuererstattungen in den Jahren 2007 und 2008 wurden zwischen den Parteien hälftig geteilt. Eine Teilung der Steuererstattung in 2009 hat nicht stattgefunden.
Der Antragsteller hat seine auf den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt beschränkte Berufung wie folgt begründet:
Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, insb. als Betreuungsunterhalt, habe, da der jüngste Sohn der Parteien bereits 12 Jahre alt sei. Die Antragsgegnerin wohne mit den Kindern nicht mehr in der Ehewohnung, sondern in einer von ihr selbst ausgesuchten Wohnung. Alle drei Kinder seien nicht mehr betreuungsbedürftig. S sei fast 17 Jahre alt und besuche die 10. Klasse der Realschule in K. J sei 14 Jahre alt und besuche die 9. Klasse des Gymnasiums. F sei fast 12 Jahre alt und besuche die 6. Klasse der Realschule. Alle Kinder seien selbständig und machten auch allein ihre Hausaufgaben. Die Kinder kämen zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr nach Hause und seien in der Lage, sich nach der Schule - zumal für ein bis zwei Stunden Überbrückungszeit - selbst zu versorgen. Eine Betreuung durch die Antragsgegnerin sei nicht mehr erforderlich. F habe keine psychische Erkrankung, sondern leide - wie im Übrigen auch der Antragsteller selbst in der Vergangenheit - an einem stressbedingten Haarausfall. Er sei überzeugt, dass dies auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen sei. Er habe in den Ehejahren die Erfahrung gemacht, von ihr täglich und in der Kommunikation nahezu ununterbrochen angeschrieen und beschimpft zu werden. Entsprechend gehe sie immer noch mit den gemeinsamen Kindern um. Er führe die Stresssymptome von F hierauf zurück. Seitdem er, der Antragsteller, aus dem gemeinsamen Ehehaushalt ausgezogen sei, wüchsen seine Haare wieder, die Stresssymptome aus Überforderung durch die Ehe seien mit der Ursache der Stressbelastung entfallen.
Der Antragsgegnerin sei es nach der nunmehr abgeschlossenen Zusatzausbildung als Rhythmiklehrerin möglich, ein Nettoeinkommen von 1.500 EUR zu erzielen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Die gemeinsamen Kinder stünden dieser beruflichen Weiterentwicklung nicht im Wege. Sie sei ohne weiteres in der Lage, über ihre beruflichen Tätigkeiten ein Einkommen zu erzielen, durch welches sie ihren eigenen Bedarf decken könne. Soweit sie vorgetragen habe, eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin auf dem Wochenmarkt aufzunehmen, könne sie aus einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit als ungelernte Kraft ein monatliches Einkommen i.H.v. 800 EUR erwirtschaften.
Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin nicht erlitten. Insbesondere sei sie durch die Ehe...