Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der an die geschiedene Ehefrau zu leistende nacheheliche Unterhalt war zuletzt durch Urteil des OLG Bamberg vom 15.1.2008 tituliert worden. Der Kläger begehrte Abänderung dieses Titels unter Hinweis auf eine Reduzierung seines Einkommens aufgrund des Eintritts in die betriebliche Blockaltersteilzeit bei seinem Arbeitgeber. Erstinstanzlich wurde seine Klage abgewiesen.
Die hiergegen von ihm eingelegte Berufung erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, bei der Einkommensreduzierung aufgrund des Eintritts in die betriebliche Blockaltersteilzeit bei der Firma B. durch den Kläger handele es sich um einen Umstand, der im Rahmen der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend gemacht und gegen das Endurteil des OLG Bamberg vom 15. Januar 2008 ins Feld geführt werden könne. Die Reduzierung des Einkommens des Klägers führe zu einer wesentlichen Änderung der damals ausgeurteilten Unterhaltsrente i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger sei mit dem von ihm ins Feld geführten Abänderungsgrund des Eintritts in die Blockaltersteilzeit mit reduziertem Einkommen weder präkludiert noch könne ihm ein fiktives Einkommen aufgrund dieser Unterhaltsreduzierung zugerechnet werden.
Präklusion der von dem Kläger angeführten Gründe der Abänderung sei nicht gegeben. Eine Änderung der Urteilsgrundlagen sei erst mit der Reduzierung seines Einkommens im März 2008 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe sich das Einkommen wegen Eintritts in die erste Phase des sog. Blockaltersteilzeitmodells beim Kläger reduziert. Dies sei nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG geschehen, die am 18.12.2007 stattgefunden habe. Dass die Veränderung schon bei Erlass des früheren Urteils voraussehbar gewesen sei, stehe der Klage aus § 323 ZPO mangels vom Gericht angestellter Prognose dieses Umstandes nicht entgegen, soweit die Veränderung nicht tatsächlich berücksichtigt worden sei (BGH, NJW 1992, 364; OLG Köln, NJW 1979, 1661; Thomas/Putzo, a.a.O., § 323 Rz. 30). Eine Berücksichtigung sei ausweislich der Gründe des Urteils des OLG Bamberg vom Januar 2008 nicht erfolgt.
Dem Kläger könne auch nicht fiktiv die Differenz zu seinem früheren Einkommen und dem aufgrund des Eintritts in die Blockaltersteilzeit reduzierten Einkommens zugerechnet werden. Eine solche Fiktion setze ein unterhaltsbezogen mindestens leichtfertiges Verhalten voraus (BGH FamRZ 2008, 968).
Beim Eintritt in die Altersteilzeit sei deshalb eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob die vorzeitige Reduzierung der Arbeitsleistung verbunden mit einer Einkommenssenkung anzuerkennen sei oder nicht. Sie sei im Verhältnis zum Bedürftigen dann als berechtigt anzusehen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - auch nur eingeschränkt erwerbstätig sei. Im Übrigen sei die Einkommensreduzierung auch deshalb von der Beklagten hinzunehmen, weil es sich um ein wirtschaftlich günstiges Modell handele, bei dem der Einkommensverlust im Verhältnis zum vormaligen Einkommen nicht einmal 20 % betrage, also in keinem Verhältnis zu der um 50 % ermäßigten Arbeitszeit stehe. Diese beiden Umstände zusammen ließen es unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls geboten erscheinen, die Reduzierung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten zu billigen. Nicht entscheidungserheblich sei deshalb, ob der Kläger zusätzlich aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei, seine Arbeitszeit zu reduzieren.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Urteil vom 05.08.2009, 7 UF 238/08