Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensminderung durch Altersteilzeit. Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Interessenabwägung bei Eintritt des Unterhaltsverpflichteten in die Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Unterhaltsberechtigte muss die Kürzung des Unterhalts infolge der von dem Unterhaltspflichtigen in Anspruch genommenen Altersteilzeit dann hinnehmen, wenn er selbst nicht vollschichtig tätig ist und das Modell der Altersteilzeit wirtschaftlich ausgewogen und vorteilhaft ist.
Normenkette
BGB § 1581 S. 1
Verfahrensgang
AG Coburg (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 2 F 305/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - Familiengerichts - Coburg vom 20.8.2008 abgeändert.
II. In Abänderung des Endurteils des OLG Bamberg vom 15.1.2008, Ziff. 2, wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab 1.4.2008 bis 30 Juni 2008 nachehelichen Unterhalt i.H.v. 582 EUR Elementarunterhalt und 146 EUR Altersvorsorgeunterhalt, ab 01.7. 2008 bis 30.9.2008 i.H.v. 553 EUR Elementarunterhalt und 139 EUR Altersvorsorgeunterhalt, ab 1.10.2008 bis 31.12.2008 i.H.v. 444 EUR Elementarunterhalt und 112 EUR Altersvorsorgeunterhalt, vom 1.1.2009 bis 31.8.2009 i.H.v. 552 EUR Elementarunterhalt und 138 EUR Altersvorsorgeunterhalt und ab 1.9.2009 i.H.v. 482 EUR Elementarunterhalt und 121 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
III. Von den Kosten beider Instanzen hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Das Einkommen der Beklagten stammte bis Ende Juni 2008 aus einer Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung und betrug 617,28 EUR monatlich netto (Spalte 3 Zeile 30 der anliegenden Tabelle),. Sie bezieht seit Juli 2008 Erwerbseinkommen von 626,30 für 2008 und 8einschließlich Urlaubsgeld 631,43 EUR monatlich netto (Spalten 4 ff. Zeile 30 der Tabelle). Das Kind S., geboren am xx. xx. 1984, hat geheiratet und erhält mangels Bedürftigkeit seit Anfang 2009 keinen Unterhalt mehr. Die Kinder J. und O. haben den aus Zeile 19 und 24 der Tabelle ersichtlichen Unterhalt bisher vom Vater und den aus Zeilen 40 und 41 ersichtlichen von der Mutter bezogen. Das Kind O. ist Student und das Kind J. Schüler. Alle Kinder sind volljährig.
Gegen das ihm am 27.8.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.9.2009 Berufung erhoben und sie mit Schriftsatz vom 15.10.2009 begründet. Er rügt Fehler im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Er arbeite nicht eine erhöhte tarifliche Arbeitszeit, sondern nur 40 Stunden. Das Gericht ziehe daraus den falschen Schluss, der Kläger könne übertariflich arbeiten, sei also nicht krank. Tatsächlich habe der Kläger aber seine Arbeitszeit von 50 auf 40 Stunden reduziert.
Das AG untersuche nicht konkret die Krankheit des Klägers. Das angebotene Sachverständigengutachten sei nicht eingeholt.
Das Familiengericht gehe davon aus, dass der notwendige Unterhalt der Beklagten nicht gesichert sei. Sie habe aber eigene Einkünfte und wohne im eigenen Haus.
Die geringeren Einkünfte des Klägers in Folge der Blockaltersteilzeit seien in der Firma B. üblich und würden erwartet.
Der Kläger leide an einem Burn-out-Syndrom und einer gastroösaphagealen Refluxkrankheit.
Zwar habe der Kläger vor der Entscheidung des OLG Bamberg, die abzuändern sei, die Vereinbarung zur Blockaltersteilzeit getroffen, das schließe ihre Geltendmachung in diesem Verfahren aber nicht aus.
Bei den Kindern seien zwischenzeitlich Änderungen eingetreten. Das Kind O. studiere nach Ableistung des Zivildienstes.
Die Zulassung der Revision für den Fall, dass ein Abänderungsgrund wegen Vereinbarung der Blockaltersteilzeit vom Gericht nicht anerkannt werde, wird beantragt.
Der Kläger beantragt:
I. Auf Grund der Berufung des Klägers wird das Endurteil des AG Coburg vom 20.8.2008 - AG Coburg/Familiengericht, AZ. 2 F 305/08 - abgeändert.
II. Das Urteil des OLG Bamberg vom 15.1.2008, AZ. 7 UF 11/07, wird in Ziff. II. abgeändert.
III. In Abänderung der Ziff. II. des Urteils des OLG Bamberg, 7 UF 11/07, wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab April 2008 nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen i.H.v. 433 EUR, zahlbar im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats.
Die Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Auch eine 40-Stunden-Tätigkeit wöchentlich spreche gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die tarifliche Arbeitsleistung betrage 38,5 Stunden, so dass der Kläger sie überschreite.
In der Ehe sei nicht besprochen worden, dass der Kläger die Altersteilzeit in Anspruch nehme.
Die Krankheiten des Klägers werden bestritten. Die gastroösaphageale Refluxkrankheit habe ihre Ursache in falschen Ess- und Trinkgewohnheiten.
Die Unterhaltsreform könne als Abänderungsgrund nicht ins Feld geführt werden, weil das abzuändernde Urteil am 15.1.2008 ergangen sei.
Die Beklagte habe eine Teilzeiterwerbstätigkeit gefunden. Sie verdiene mit 617,28 EUR weniger al...