Verfahrensgang
AG Coburg (Entscheidung vom 20.08.2009; Aktenzeichen 2 F 305/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coburg vom 20. August 2008 abgeändert.
II. In Abänderung des Endurteils des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Januar 2008, Ziffer 2, wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab 1. April 2008 bis 30 Juni 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,00 Euro Elementarunterhalt und 146,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, ab 01. Juli .2008 bis 30. September 2008 in Höhe von 553,00 Euro Elementarunterhalt und 139,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, ab 1.Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 444,00 Euro Elementarunterhalt und 112,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, vom 1.Januar 2009 bis 31. August 2009 in Höhe von 552,00 Euro Elementarunterhalt und 138,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt und ab 1. September 2009 in Höhe von 482,00 Euro Elementarunterhalt und 121,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
III. Von den Kosten beider Instanzen hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Das Einkommen der Beklagten stammte bis Ende Juni 2008 aus einer Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung und betrug 617,28 Euro monatlich netto (Spalte 3 Zeile 30 der anliegenden Tabelle),. Sie bezieht seit Juli 2008 Erwerbseinkommen von 626,30 für 2008 und 8einschließlich Urlaubsgeld 631,43 Euro monatlich netto (Spalten 4 ff. Zeile 30 der Tabelle). Das Kind S., geboren am xx.xx.1984, hat geheiratet und erhält mangels Bedürftigkeit seit Anfang 2009 keinen Unterhalt mehr. Die Kinder J. und O. haben den aus Zeile 19 und 24 der Tabelle ersichtlichen Unterhalt bisher vom Vater und den aus Zeilen 40 und 41 ersichtlichen von der Mutter bezogen. Das Kind O. ist Student und das Kind J. Schüler. Alle Kinder sind volljährig.
Gegen das ihm am 27.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2009 Berufung erhoben und sie mit Schriftsatz vom 15.10.2009 begründet. Er rügt Fehler im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Er arbeite nicht eine erhöhte tarifliche Arbeitszeit, sondern nur 40 Stunden. Das Gericht ziehe daraus den falschen Schluss, der Kläger könne übertariflich arbeiten, sei also nicht krank. Tatsächlich habe der Kläger aber seine Arbeitszeit von 50 auf 40 Stunden reduziert.
Das Amtsgericht untersuche nicht konkret die Krankheit des Klägers. Das angebotene Sachverständigengutachten sei nicht eingeholt.
Das Familiengericht gehe davon aus, dass der notwendige Unterhalt der Beklagten nicht gesichert sei. Sie habe aber eigene Einkünfte und wohne im eigenen Haus.
Die geringeren Einkünfte des Klägers in Folge der Blockaltersteilzeit seien in der Firma B. üblich und würden erwartet.
Der Kläger leide an einem Burn-out-Syndrom und einer gastroösaphagealen Refluxkrankheit.
Zwar habe der Kläger vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg, die abzuändern sei, die Vereinbarung zur Blockaltersteilzeit getroffen, das schließe ihre Geltendmachung in diesem Verfahren aber nicht aus.
Bei den Kindern seien zwischenzeitlich Änderungen eingetreten. Das Kind O. studiere nach Ableistung des Zivildienstes.
Die Zulassung der Revision für den Fall, dass ein Abänderungsgrund wegen Vereinbarung der Blockaltersteilzeit vom Gericht nicht anerkannt werde, wird beantragt.
Der Kläger beantragt:
I. Auf Grund der Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 20.08.2008 - AG Coburg/Familiengericht, AZ. 2 F 305/08 - abgeändert.
II. Das Urteil des OLG Bamberg vom 15.01.2008, AZ. 7 UF 11/07, wird in Ziffer II. abgeändert.
III. In Abänderung der Ziffer II. des Urteils des OLG Bamberg, 7 UF 11/07, wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab April 2008 nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen in Höhe von 433,00 Euro, zahlbar im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats.
Die Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Auch eine 40-Stunden-Tätigkeit wöchentlich spreche gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die tarifliche Arbeitsleistung betrage 38,5 Stunden, so dass der Kläger sie überschreite.
In der Ehe sei nicht besprochen worden, dass der Kläger die Altersteilzeit in Anspruch nehme.
Die Krankheiten des Klägers werden bestritten. Die gastroösaphageale Refluxkrankheit habe ihre Ursache in falschen Ess- und Trinkgewohnheiten.
Die Unterhaltsreform könne als Abänderungsgrund nicht ins Feld geführt werden, weil das abzuändernde Urteil am 15.01.2008 ergangen sei.
Die Beklagte habe eine Teilzeiterwerbstätigkeit gefunden. Sie verdiene mit 617,28 Euro weniger als vom Oberlandesgericht Bamberg im abzuändernden Urteil angenommen. Der Nutzungsvorteil des Pkw, den der Kläger vom Arbeitgeber gestellt erhalte, sei neu zu bewerten. Das Gericht hat durch Auflagenbeschluss darauf hingewiesen, dass wegen der Nutzung des Dienstfahrzeugs evtl. eine neue Berechnung erforderlich...