Leitsatz
Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob auch bei Durchführung des begrenzten Realsplittings gegen den Unterhaltsgläubiger festgesetzte Steuervorauszahlungen zu den von dem Unterhaltsschuldner zu erstattenden Nachteilen gehören.
Sachverhalt
Geschiedene Eheleute hatten sich in einem am 1.4.2008 vor dem AG geschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Danach sollte der Antragsgegner fünf Jahre lang jeweils zum 1.4. eines jeden Jahres einen Betrag von 12.000,00 EUR an die Antragstellerin zahlen. Außerdem vereinbarten die Eheleute, vom begrenzten Realsplitting Gebrauch zu machen und hierfür sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Wahrnehmung des begrenzten Realsplittings freizustellen.
Das Finanzamt erlegte der Antragstellerin eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2008 i.H.v. 2.400,32 EUR auf. Durch Bescheid vom 30.1.2009 forderte das Finanzamt eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2009 i.H.v. 4.270,00 EUR von ihr. Durch einen weiteren Vorauszahlungsbescheid vom 3.12.2009 wurden quartalsmäßige Vorauszahlungen für das Jahr 2010 festgesetzt.
Der Antragsgegner zahlte den Nachzahlungsbetrag für 2008, die gegen die Antragstellerin festgesetzte Steuervorauszahlung leistete er nicht.
Die Antragstellerin nahm ihn insoweit gerichtlich in Anspruch. Sie hatte den Betrag aus Festgeldern an das Finanzamt überwiesen. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsgegner den streitigen Betrag - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bis zum 31.3.2010 an die Antragstellerin zahlt. Sodann erklärten sie übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
Das AG entschied über die Kosten durch Beschluss und erlegte sie dem Antragsgegner mit der Begründung auf, dass dieser voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre.
Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragte, den Beschluss aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde nach dem FamFG für statthaft. Nach dem Gesetzeswortlaut seien in Ehe- und Familienstreitsachen nur die in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG enumerativ aufgeführten Bestimmungen des FamFG nicht anzuwenden. Welches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung statthaft sei, folge unmittelbar aus dem allgemeinen Teil des FamFG. Danach seien die Bestimmungen über die Beschwerde nach § 58 FamFG anzuwenden. Diese zählten nicht zu den durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossenen Vorschriften des FamFG, so dass das Beschwerdeverfahren den Regelungen des FamFG folge.
In der Sache sei die Beschwerde allerdings nicht begründet.
Der Maßstab der Kostenentscheidung richte sich nach § 243 FamFG. Dieser stelle insoweit eine Spezialnorm für Unterhaltssachen dar. Abweichend von den Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung - somit im vorliegenden Fall abweichend von § 91a Abs. 1 ZPO - entscheide das Gericht danach in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten. Dabei könne inhaltlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zurückgegriffen werden.
Das AG habe daher zu Recht die Erwägung einfließen lassen, welchem Beteiligten die Kosten voraussichtlich aufzuerlegen gewesen wären.
Die Frage, ob sich aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils bereits dann ergebe, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen werde, werde in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.3.1983 (FamRZ 1983, 576) entstehe der Anspruch auf Nachteilsausgleichung erst mit der Festsetzung der Steuerlast des Unterhaltsgläubigers. In Bezug auf Steuervorauszahlungen habe das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlungen nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992, 67). Demgegenüber seien andere OLG der Auffassung, dass die Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten, den Nachteil auszugleichen, im Zweifel auch für die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen gelte, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhten.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, bereits in der Festsetzung von Steuervorauszahlungen liege ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsgläubiger, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, wenn, wie im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, mit der Durchführung des Realsplittings im fraglichen Jahr gerechnet werden könne, für das Vorauszahlungen erhoben würden.
Die Entscheidung über die Kosten folge aus § 243 FamFG. Die Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er mit seinem Rechtsmittel unterlegen sei. Der Beschwerdewert sei nac...