Leitsatz
Nach nur kurzer Ehedauer - die Parteien hatten erst im April 2006 geheiratet - verlangte die Ehefrau im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.000,00 EUR monatlich in Form von Ausbildungsunterhalt. Das OLG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung mit den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sowie damit auseinandergesetzt, welche Art von Tätigkeit als angemessene Tätigkeit i.S.d. § 1574 Abs. 2 BGB zu bewerten ist.
Sachverhalt
Die im Jahre 1984 geborene Ehefrau und der im Jahre 1948 geborene Ehemann hatten im April 2006 geheiratet. Die Ehefrau war Staatsangehörige des Staates Kamerun, der Ehemann besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Kinder waren aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Ehefrau als Au-pair-Mädchen, während der Ehemann bereits Rente bezog. Ab Ende April 2006 besuchte die Ehefrau einen Deutsch-Sprachkurs, der von dem Ehemann bis Juni 2006 finanziert wurde. Mit Schriftsatz vom 13.6.2006 hat er den Ehescheidungsantrag eingereicht.
Nach der Trennung der Eheleute, deren Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig war, legte die Ehefrau die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ab und nahm im Wintersemester 2006/2007 ein Romanistik-Studium mit dem Ziel des Abschlusses als Bachelor auf. Sie erhielt weder Bafög noch Arbeitslosengeld II.
Die Ehefrau hat vorgetragen, der Ehemann verfüge über Renteneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung von insgesamt 2.941,33 EUR. Er habe sich mutwillig und ohne Anlass aus der Ehe gelöst und sie aus dem Haus geprügelt. Der Ehescheidungsantrag sei im Hinblick auf das Zusammenleben bis Juli 2006 verfrüht gestellt worden.
Der Ehemann wehrte sich gegen den Unterhaltsanspruch und vertrat die Auffassung, der Unterhaltsanspruch sei wegen der äußerst kurzen Ehe verwirkt. Die Parteien hätten bereits im Mai 2006 zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt. Nicht er habe die Ehefrau aus dem Haus geprügelt, genau das Gegenteil sei richtig.
Das erstinstanzliche Urteil hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die kurze Ehedauer verwiesen.
Die Ehefrau hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt mit der Berufung angegriffen. Die kurze Ehedauer allein könne nicht zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Der Ehemann sei mit ihrem Plan zur Aufnahme eines Studiums einverstanden gewesen. Bei der Billigkeitsprüfung sei zu beachten, dass aus der Ehezeit nachwirkende Beeinträchtigungen von Bedeutung seien, da sie über die voreheliche Lebensstellung hinausragten. Aufgrund der Eheschließung erhalte sie kein Bafög und auch sonst keine staatlichen Förderungsmaßnahmen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann sich kurz nach der Eheschließung in hohem Maße ehewidrig verhalten habe. Er habe versucht, sie mit jedem nur erdenkbarem Mittel loszuwerden und sie aufgefordert, anderen Männern sexuell zu Diensten zu sein. Somit habe er das Ende der Ehe willkürlich herbeigeführt.
Das Rechtsmittel der Ehefrau hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war die Berufung der Ehefrau durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Das erstinstanzliche Gericht habe im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Ehefrau ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zustehe.
Nach § 1575 Abs. 1 BGB könne ein geschiedener Ehegatte für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen habe, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnehme, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichere, zu erlangen. Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung müsse zu erwarten sein. Im Übrigen müsse die Ausbildung, für deren Dauer § 1575 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gewähre, notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Die gesetzliche Regelung des § 1575 Abs. 1 BGB bezwecke den Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile. Solche seien nur dann entstanden, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eheschließung oder in der Ehe abgebrochen worden sei, z.B. wegen der Geburt eines Kindes oder wegen eines Ortswechsels (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1575 Rz. 2).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Ehefrau nicht dargetan. Sie habe nicht in Erwartung oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen oder abgebrochen, sondern vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen die von ihr angestrebte Berufsausbildung konsequent weiterverfolgt und z...