Leitsatz
Die Antragsgegnerin und Ehefrau machte im Ehescheidungsverbundverfahren nachehelichen Unterhalt geltend und berief sich darauf, krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu sein. Hintergrund dessen war eine von ihr eingegangene Partnerschaft zu einem sadistisch veranlagten Partner, der ihr gegenüber in verschiedener Form auch gewalttätig geworden war.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin als mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit zu werten ist, die zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin beanspruchte nachehelichen Unterhalt von dem Antragsteller und begehrte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Aus einer von ihr vorgelegten Bestätigung der behandelnden Dipl.-Psychologin wurde die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin darauf zurückgeführt, dass sie eine Partnerschaft mit einem "offensichtlich sadistisch veranlagten Partner" eingegangen war, der ihr gegenüber auch in verschiedenen Formen gewalttätig geworden war.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Antragstellerin die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs könnten sich allenfalls aus § 1572 BGB ergeben. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb bedürftig sei, stehe einem nachehelichen Unterhalt das Verhalten der Antragsgegnerin entgegen, das nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgesehenen summarischen Prüfung unter § 1579 Nr. 4 oder Nr. 8 BGB falle und deshalb einen möglichen Unterhaltsanspruch entfallen lasse.
Wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung ihrer behandelnden Dipl.-Psychologin hervorgehe, beruhte der attestierte Zustand der Antragsgegnerin aus einer ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem "offensichtlich sadistisch veranlagten" Partner.
Aufgrund der Dauer der Beziehung sei davon auszugehen, dass diese Beziehung von der Antragsgegnerin bewusst und gewollt eingegangen worden sei. Warum sie sich von diesem Partner nicht getrennt habe, nachdem diese Beziehung sie offensichtlich erheblich belastet und traumatisiert habe, sei nicht erkennbar.
Aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen sei deshalb davon auszusehen, dass sie ihre aktuelle - behauptete - Erkrankung durch eigenes Verhalten mit verursacht habe. Dieses Verhalten sei in Bezug auf ihre Erwerbsfähigkeit zumindest als leichtfertig anzusehen, was zur Feststellung der Mutwilligkeit i.S.d. § 1579 BGB ausreiche (Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1579 Rz. 21).
Die Antragsgegnerin, die sich bereits in den diversen Vorverfahren auf psychische Probleme berufen und sich deshalb als erwerbsunfähig bezeichnet habe, hätte sich in fachkundige Hilfe begeben müssen oder zumindest die sie belastende und mit Gewalt verbundene Beziehung von vornherein vermeiden oder sofort abbrechen müssen.
Wenn sie gleichwohl diese Partnerschaft in Kenntnis ihrer eingeschränkten psychischen Belastbarkeit eingehe und mehrere Monate fortführe, handele sie im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit und einer davon abhängigen Erwerbsfähigkeit unvernünftig und leichtfertig.
Selbst wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB nicht annehmen würde, sei ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, da das Verhalten der Antragsgegnerin jedenfalls einen "anderen Grund" beinhalte, den nachehelichen Unterhalt abzulehnen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2012, II-4 WF 214/11