Leitsatz
Die Ehefrau begehrte von dem Ehemann nachehelichen Unterhalt. Das erstinstanzliche Gericht hat ihr im Verbund mit der Ehescheidung monatlich 896,00 EUR unbefristet zugesprochen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes erwies sich als erfolgreich insoweit, als eine Befristung auf eine Übergangszeit von drei Jahren vorgenommen wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Ehemann grundsätzlich auch nach der Scheidung noch unterhaltsverpflichtet sei, weil man von der Ehefrau im Hinblick darauf, dass sie inzwischen über 50 Jahre alt sei, eine auskömmliche Vollerwerbstätigkeit nicht erwarten könne. Dies ergebe sich vor dem Hintergrund ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung in Verbindung mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung. Aus einer Halbtagsbeschäftigung könne sie 9,00 EUR brutto pro Stunde verdienen, was dann ungefähr zu dem von dem erstinstanzlichen Gericht zugrunde gelegten Nettoeinkommen aus der Zeit der zuletzt tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit führe.
Bei monatlich ca. 80 Stunden könne die Ehefrau etwa 720,00 EUR brutto = 581,70 EUR netto verdienen. Nach Abzug 5 % berufsbedingter Aufwendungen sowie des Erwerbstätigenbonus mit einem Siebtel und Addition fiktiver 44,00 EUR aus Kapitalvermögen seien aufseiten der Ehefrau monatliche Einkünfte von 517,70 EUR zugrunde zu legen.
Bei dem Ehemann sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.147,54 EUR auszugehen. Da auf beiden Seiten der Erwerbstätigenbonus bereits berücksichtigt sei, belaufe sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte der Differenz, somit ca. 815,00 EUR. Allerdings sei eine Befristung auf drei Jahre vorzunehmen, da die unterhaltsberechtigte Ehefrau keine wesentlichen ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Ein wesentlicher Teil der Erziehung des gemeinsamen Kindes sei bereits vor der Eheschließung im Jahre 1993 erfolgt. Nach der Eheschließung hätten die Parteien nur noch ca. sieben Jahre zusammengelebt. Nach acht Jahren Ehezeit sei das Scheidungsverfahren anhängig geworden. Während der Ehe habe die Ehefrau nach ihrem eigenen Vortrag regelmäßig ein eigenes Einkommen von ca. 2.500,00 EUR erzielt. Nach knapp zweijähriger Trennung der Parteien sei sie durch Insolvenz ihrer früheren Arbeitgeberin im August 2002 arbeitslos geworden. Besondere berufliche Nachteile wegen der Eheschließung seien jedenfalls nicht ersichtlich.
Andererseits seien die psychischen Probleme und auch die körperlichen Einschränkungen während der Ehezeit aufgekommen. Unter Berücksichtigung auch dieser Umstände und Abwägung der beiderseitigen Belange hielt das OLG es für angemessen, der geschiedenen Ehefrau finanzielle Unterstützung für eine Gesamtdauer von drei Jahren nach der Scheidung auch weiterhin zukommen zu lassen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2008, 5 UF 185/07