Entscheidungsstichwort (Thema)
Familien- und Erbrecht. Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei Jahren.
2. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.
3. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4 %) weiterhin in Betracht kommen (vgl. BGH v. 5.3.2008 - XII ZR 22/06, MDR 2008, 747 = BGHReport 2008, 690 = FamRZ 2008, 963 ff., S. 966).
Normenkette
BGB §§ 1572-1573, 1578b Abs. 2
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 314 F 1772/01) |
Gründe
Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des AG Offenbach am Main Bezug genommen. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung der Antragsgegnerin für die aufgenommene selbständige Tätigkeit entfallen, zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur einstellen müssen.
Das AG hat der Antragsgegnerin im Verbund mit der Scheidung monatlich 896 EUR nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, die weiterhin auf Abweisung der Unterhaltsklage zielt, hilfsweise auf eine Befristung von längstens einem Jahr. Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Weiteren Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2008 Bezug genommen. Nachdem die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin am 2.11.2007 zugestellt worden ist, ist das nur bezüglich des Unterhalts angefochtene Urteil hinsichtlich der Scheidung (und der übrigen darin geregelten Folgesachen) seit 3.12.2007 rechtskräftig. Für Dezember 2007 hat der Antragsteller noch den Trennungsunterhalt gezahlt.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des AG, dass der Antragsteller grundsätzlich jedenfalls gem. §§ 1569, 1573 Abs. 1, 2 BGB auch nach der Scheidung noch zum Unterhalt der Antragsgegnerin verpflichtet ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die inzwischen über 50 Jahre alte Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung in Verbindung mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zeitnah eine auskömmliche Vollerwerbstätigkeit zu finden vermag, selbst wenn sich ihre in dem Gutachten aus dem Mai 2006 bestätigten psychischen und körperlichen Einschränkungen entsprechend den Erwartungen im Gutachten verbessern.
Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass sie bei entsprechenden Anstrengungen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt einer Halbtagsbeschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von etwa 9 EUR je Stunde nachgehen könnte, was dann in etwa zu dem vom AG zugrunde gelegten Nettoeinkommen aus der Zeit der zuletzt tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit führen würde; d.h. bei monatlich ca. 80 Stunden kann sie monatlich etwa 720 EUR brutto, entsprechend 581,70 EUR netto verdienen, die dann unterhaltsrechtlich nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und einem Siebtel Erwerbstätigenbonus mit 473,70 EUR zu berücksichtigen sind. Zuzüglich fiktiver 44 EUR aus Kapitalvermögen sind hiernach monatlich 517,70 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen.
Das maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung wie folgt dar:
Dem jährlichen Bruttoeinkommen von zunächst 60.045,76 EUR (55.395,23 EUR bis November 07 + 4.650,53 EUR im Dez. 07) sind für die Pkw-Nutzung noch 3.308,64 EUR (3.032,92 EUR bis Nov. + 275,72 EUR im Dez. 07) zuzuschlagen. Nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kontoführungsbeträge und vermögenswirksamen Leistungen (des Arbeitgebers) von insgesamt 32.148,80 EUR und Abzug weiterer 153,31 EUR Steuernachberechnung für Dez. 2007 verbleiben 31.052,29 EUR, entsprechend monatlich 2.587,69 EUR aus seiner Erwerbstätigkeit. Dieses Nettoeinkommen kann der Antragsteller um weitere 106,09 EUR für zusätzliche Altersversorgung, 124,08 EUR (5 % berufsbedingte Aufwendungen) und 336,79 EUR (1/7 Erwerbstätigenbonus) auf 2.020,73 EUR bereinigen. Für die selbst genutzte Wohnung nebst Garagenstellplatz ist gemäß dem in der Folgesache Zugewinnausgleich eingeholten Gutachten ein weiteres monatliches Einkommen von 497,50 EUR anzusetzen, das allerdings um den Darlehensabtrag von 370,69 EUR auf dann verbleibende 126,81 EUR bereinigt werden kann. Dem Antragsteller ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass er bei dem zugrunde gelegten Brutto...