Leitsatz
Die Eheleute hatten im Jahre 1989 geheiratet und lebten seit Anfang 2007 voneinander getrennt. Sie stritten im Ehescheidungsverbundverfahren um die Zahlung nachehelichen Unterhalts, dessen Zahlung der Ehemann beanspruchte.
Zentrale Probleme des Verfahrens waren die Berechnung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs, die Möglichkeit der Befristung des Anspruchs sowie die Berechtigung des von der Ehefrau erhobenen Einwands der Verwirkung.
Sachverhalt
Aus der am 14.7.1989 geschlossenen Ehe der Parteien waren zwei in den Jahren 1990 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen.
Bei Eheschließung absolvierte die Antragstellerin noch ihr Studium, war von 1995 an berufstätig und arbeitete seit März 2003 in einem Ministerium. Der Antragsgegner war von Beruf Tischler und zunächst als Monteur angestellt. Seit dem Verlust dieses Arbeitsplatzes im Jahre 2003 betrieb er eine eigene Tischlerei.
Die Parteien erbauten im Jahre 2001 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 140 m². Die für den Bau aufgenommenen Kredite waren noch nicht abbezahlt.
Schon in der Zeit vor dem Baubeginn gab es Probleme in der Ehe, die sich später wiederholten. Der Antragsgegner richtete an die Vorgesetzte der Antragstellerin im Ministerium ein Schreiben, in dem um Versetzung seiner Ehefrau bat, da diese eine außereheliche Beziehung mit einem ihrer Kollegen aufgenommen habe.
Nach der spätestens 2007 erfolgten Trennung lebten die Parteien weiterhin im gemeinsamen Haus. Die Antragstellerin nutzte die Wohnräume im Erdgeschoss im Wesentlichen allein, der Antragsgegner bewohnte das im ersten Stock gelegene Arbeitszimmer, die Kinder blieben in ihren Zimmern, die Küche wurde geteilt.
Die Ehefrau leitete das Ehescheidungsverfahren ein und beantragte, den Versorgungsausgleich durchzuführen sowie ihr die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den Antrag des Antragsgegners auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.
Der Antragsgegner wehrte sich gegen die Ehescheidung und beantragte für den Fall der Ehescheidung Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts i.H.v. 1.099,13 EUR, wovon 469,96 EUR direkt an die Darlehensgläubiger des Hauskredits gezahlt werden sollten.
Ferner begehrte er das alleinige Nutzungsrecht an Arbeits- und Badzimmer im ersten OG sowie die Mitbenutzung der Küche im EG.
Das erstinstanzliche AG hat im am 9.7.2009 verkündeten Urteil die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Berufung und verfolgte mit seinem Rechtsmittel den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 551,97 EUR monatlich weiter.
Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 120,00 EUR monatlich ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Dezember 2009 und i.H.v. 435,00 EUR ab Januar 2010 befristet bis einschließlich Dezember 2012.
Für die Bemessung der Höhe des Unterhalts sei das Einkommen der Parteien maßgeblich. Aufseiten des Antragsgegners sei von dem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Er übe - wie schon während der letzten fünf Jahre des ehelichen Zusammenlebens - eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus und betreibe eine Tischlerei. Dass seine Einkünfte teils erheblich schwankten, sei bei Selbständigen nicht unüblich und führe nicht dazu, seine berufliche Tätigkeit als unangemessen i.S.d. § 1574 Abs. 2 BGB anzusehen.
Das Einkommen des Antragstellers sei allerdings wegen der Schwankungen auf der Grundlage seiner in drei aufeinander folgenden Jahren erzielten Einkünfte zu bemessen (vgl. Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 274). Auf der Grundlage der von dem Antragsgegner eingereichten Unterlagen errechnete das OLG bei ihm ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.324,00 EUR.
Die im Jahre 2008 von ihm vorgenommene Ansparabschreibung von 9.450,00 EUR sei im Folgejahr wieder aufgelöst worden, so dass sie sich nicht auswirke.
Aufseiten der Antragstellerin ging das OLG von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.962,00 EUR aus. Hiervon seien die Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. ca. 174,00 EUR sowie 5 % für berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 139,00 EUR abzusetzen. Es verbleibe dann ein Betrag von 2.649,00 EUR.
Einkommensmindernd zu berücksichtigen sei ferner der Unterhalt für den jüngeren Sohn der Parteien abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Der Unterhalt bemesse sich nach dem Einkommen des Antragsgegners, weil er gemäß § 1606 Abs. 2 S. 3 BGB barunterhaltspflichtig sei.
Unterhalt für den älteren Sohn sei nicht zu berücksichtigen, weil er seinen Wehrdienst ableiste und nicht bedürftig sei.
Abzusetzen seien ferner sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die die Antragstellerin allein auf die von den Parteien au...