Leitsatz
Der Ehemann war nach erfolgter Abtrennung der Folgesache aus dem Ehescheidungsverbund zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts von monatlich 1.698,00 EUR verurteilt worden. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein und verfolgten mit ihren Rechtsmitteln ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Aus ihrer Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen. Eines der Kinder war bereits volljährig und studierte, das andere Kind war schwerbehindert und im Alter von neun Jahren verstorben. Erst kurz vor dem Tode dieses Kindes nahm die Ehefrau eine Zusatzausbildung auf und war bis dahin wegen der Pflege des behinderten Kindes und der Betreuung des anderen Kindes nicht berufstätig. Die Trennung der Parteien erfolgte nach 19 Ehejahren, vier Jahre später wurde die Ehe geschieden. Im Jahre 1991 war bei der Ehefrau Brustkrebs diagnostiziert und eine Brust operativ entfernt worden. Nach dem Tod des jüngeren Kindes und der Internatsunterbringung der Tochter war sie als freie Drehbuchautorin tätig. Vor der Trennung der Parteien im Sommer 2000 erzielte sie nur noch vergleichsweise geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Drehbuchautorin. Im August 2001 wurde sie als angestellte Vertretungslehrerin in den Schuldienst übernommen. Zu einer Festanstellung kam es infolge ihrer Erkrankung nicht mehr. Sie musste sich zwei Bypass-Operationen in den Jahren 2001 und 2002 unterziehen. Im Frühjahr 2003 wurden bei ihr als Spätfolge der Brustkrebserkrankung Knochenmetastasen im linken Hüftgelenk diagnostiziert. Zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin kam es nicht. Sie wurde zum 1.1.2006 verrentet.
Die Berufungen beider Parteien führten zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass der Ehefrau der volle Unterhalt nur für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und anschließend nur noch auf der Basis eines angemessenen Lebensbedarfs von 1.100,00 EUR zuerkannt wurde. Hieraus ergab sich unter Berücksichtigung des Eigenverdienstes ab Oktober 2010 ein Unterhaltsanspruch von monatlich 337,00 EUR.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen Krankheit. Sie sei bereits im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Entgegen der Prognose des damaligen Entlassungsberichts sei es auch langfristig bisher nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin gekommen. Vielmehr erhalte sie seit 1.1.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Ehefrau könne auch nicht darauf verwiesen werden, ihren Bedarf ganz oder teilweise durch das Schreiben von Drehbüchern zu decken, auch wenn sie in diesem Bereich früher erfolgreich gewesen sei. Die erforderliche Tätigkeit beschränke sich nicht auf Schreibarbeiten am häuslichen Schreibtisch. Erforderlich sei auch die Recherche und das Knüpfen von Kontakten zwecks Vermarktung der Werke. Hieran sei die Ehefrau krankheitsbedingt gehindert. Das Schreiben irgendwelcher Drehbücher ohne konkrete Aufträge sei nicht Erfolg versprechend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Rundfunksender und Produktionsfirmen die Gestaltung ihrer Sendeformate den Drehbuchautoren vorgeben und nicht umgekehrt.
Die von der Ehefrau erzielten Einkünfte aus Arbeitslosengeld bzw. Erwerbsminderungsrente seien um krankheitsbedingten Mehrbedarf sowie den Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu bereinigen. Der volle Unterhalt könne der Ehefrau aber nur für eine Übergangszeit zuerkannt werden, anschließend sei er auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen. In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit sei die Begrenzung der Regelfall; eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe des Berechtigten am ehelichen Lebensstandard solle dann nach einer Übergangszeit entfallen, wobei sichergestellt werden müsse, dass der Berechtigte nicht schlechter gestellt werde, als er ohne die Ehe stehen würde.
Für die Bemessung der Übergangszeit komme es darauf an, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hätten, danach richte sich die Dauer der Zeit, in der sich der Berechtigte wirtschaftlich oder persönlich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen habe.
Die Höhe des nach der Übergangsfrist sicherzustellenden angemessenen Bedarfs orientiere sich an dem Einkommen, welches der Berechtigte ohne die Ehe hätte. Untergrenze sei der angemessene Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB.
Vorliegend seien keine ehebedingten Nachteile erkennbar. Die Ehefrau sei wegen ihrer Erkrankung auch ohne die Ehe nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Soweit sich die ehebedingte vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die Höhe der von ihr bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgewirkt habe, gelte dieser Nachteil nach Durchführung des Versorgungsausglei...