Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt, hinsichtlich dessen eine abschließende Regelung in einem notariellen Ehevertrag getroffen worden war. Die Ehefrau begehrte Erhöhung des Unterhalts und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Stufenklage.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Juli 1997 geheiratet. Die Ehefrau war am 12.11.1971 geboren. Aus der Ehe der Parteien gingen zwei in den Jahren 1998 und 2000 geborene Kinder hervor. Die Parteien trennten sich im Juni 2002 und schlossen sodann im Oktober 2002 einen notariellen Ehevertrag, in dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Gütertrennung vereinbart wurde. Ferner wurde eine längerfristige Regelung zum Betreuungsunterhalt getroffen.
Die Ehefrau berief sich auf die Sittenwidrigkeit dieses Ehevertrages und begehrte Erhöhung des Betreuungsunterhalts. Die für die von ihr beabsichtigte Stufenklage beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr erstinstanzlich nicht bewilligt.
Auch die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam unter Hinweis auf die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Nichtigkeit von Eheverträgen zu dem Ergebnis, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der von der Ehefrau angegriffene notarielle Ehevertrag zwischen den Parteien unwirksam sei. Weder eine Inhalts- noch eine Ausübungskontrolle rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit.
Vorliegend könne aufgrund der gesamten Umstände, die zum Vertragsschluss geführt hätten, auch bei Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze nicht davon ausgegangen werden, dass bei Abschluss des Vertrages eine so gravierende Störung der Vertragsparität vorgelegen habe, dass dem Ehevertrag schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen sei.
Die Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages 31 Jahre alt und geschäftlich gewandt gewesen. Von einer Geschäftsunerfahrenheit könne daher bei ihr nicht ausgegangen werden. Sie habe sehenden Auges den notariellen Vertrag unterschrieben.
Auch im Übrigen halte der Vertrag einer rechtlichen Kontrolle stand. Die dort getroffenen Regelungen könnten den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht begründen. Bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität sei eine Rangstufe zu beachten, die sich in erster Linie danach bemesse, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage hätten. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehöre in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Hierzu hätten die Parteien eine eher großzügige Regelung getroffen, die die Betreuungszeiten der Kinder abgedeckt habe. Die Regelung zum Betreuungsunterhalt erscheine in sich ausgewogen und verletze die wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau nicht so unangemessen, dass man bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Anpassung vornehmen müsse.
In der notariellen Vereinbarung hätten die Parteien auch eine angemessene Regelung zum Kindesunterhalt getroffen, die ebenfalls nicht beanstandet werden könne. Auch die weiter getroffenen Regelungen ließen den Ehevertrag nicht als sittenwidrig erscheinen.
Das erstinstanzliche Gericht habe daher den Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Stufenklage zu Recht zurückgewiesen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2009, 4 WF 110/09