Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute und stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Titulierung des von ihm zu leistenden Betrages war zuletzt durch Urteil des OLG Köln vom 22.5.1990 erfolgt.
Die Klägerin begehrte Abänderung dieses Urteils gem. § 323 ZPO ab Januar 2003. Erstinstanzlich wurde ihr Antrag zurückgewiesen. Ihr hiergegen eingelegtes Rechtsmittel hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.
Es ging in dem Verfahren insbesondere um die Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter im Rentenalter einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen muss oder eine solche Tätigkeit unzumutbar ist.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die geschiedene Ehefrau und Klägerin hatte in ihre Unterhaltsberechnung auch die Einkünfte des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit einbezogen, obgleich er sich bereits im Rentenalter befand.
Das OLG vertrat insoweit die Auffassung, dass einem Unterhaltspflichtigen im Rentenalter grundsätzlich eine Nebentätigkeit nicht zugemutet werden könne. Etwas anderes gelte aber dann, wenn ein Selbständiger - wie hier der Beklagte - während seines Erwerbslebens keine ausreichende Alterssicherung getroffen habe und daher gezwungen sei, seinen Lebensbedarf über das Rentenalter hinaus aus seiner selbständigen Tätigkeit zu decken (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 749).
In einem solchen Fall habe der Unterhaltspflichtige bewusst in Kauf genommen, über das allgemeine Rentenalter hinaus tätig zu sein. Seine Lebensplanung sei darauf angelegt, aus seiner selbständigen Tätigkeit auch im Rentenalter die den Lebensbedarf deckenden Einkünfte für sich und seine Familie zu erzielen. Gerade deswegen könne er sich nicht darauf berufen, die aus einer solchen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien aus einer nicht zumutbaren Tätigkeit erzielt. Der Beklagte trage selbst vor, er müsse seine Tätigkeit fortsetzen, um seinen Lebensbedarf decken zu können, da ihn dies mit seiner geringen Rente nicht möglich sei.
Ein Wohnwertvorteil sei dem Beklagten nicht anzurechnen, da die Klägerin insoweit mit ihrem Vorbringen gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da der Beklagte schon zum Zeitpunkt des Urteils im Vorprozess in einer Wohnung auf dem Betriebsgelände gewohnt habe. Dem sei die Klägerin seinerzeit nicht entgegengetreten. Soweit sie sich auf einen Mietvertrag aus dem Jahre 1985 berufe, aus dem hervorgehen solle, dass der Beklagte woanders gewohnt habe, sei dies nicht geeignet, den Beklagtenvortrag zu widerlegen. Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Präklusion sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 26.4.1990. Die Klägerin habe weder konkret dargelegt, noch geeignet unter Beweis gestellt, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte nicht bereits auf dem Betriebsgelände gewohnt habe.
Dies habe auch zur Folge, dass der damals vertretenen Auffassung des OLG zu folgen sei, wonach die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, der Beklagte verdiene aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in dem seinerzeit neu gegründeten Unternehmen ein weit höheres Einkommen als dies damals von ihm zugestanden worden sei. Das OLG hatte in dem Vorprozess insoweit angenommen, dass dies eine neue, nicht eheprägende Tätigkeit sei. Auch hier greife § 323 Abs. 2 ZPO ein. Das eheprägende Einkommen des Beklagten sei nach oben auf netto 2.600,00 DM festgeschrieben. Nur soweit sich sein heutiges Einkommen gegenüber dem vom OLG in dem Vorprozess zugrunde gelegten Einkommen verschlechtert hätte, wäre dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 10.10.2006, 4 UF 29/06