Leitsatz
Die seit dem Jahre 1988 verheirateten Parteien waren durch Verbundurteil vom 16.12.2005 geschieden worden. Ein Antrag des Ehemannes auf Zahlung von Zugewinnausgleich wurde abgewiesen, einem Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde i.H.v. 603,00 EUR monatlich stattgegeben.
Beide Parteien wehrten sich gegen das erstinstanzliche Urteil, der Ehemann legte hiergegen Berufung ein, die Ehefrau Anschlussberufung.
Die Folgesache Güterrecht wurde von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt und in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Ehemann durch notariellen Vertrag vom 6.7.2006 von der Ehefrau deren Miteigentumshälfte an dem gemeinsamen Haus gegen Zahlung eines Betrag von 40.000,00 EUR erworben hatte.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der nacheheliche Unterhalt, dessen zeitliche Befristung und die Höhe des aufseiten des Ehemannes zu berücksichtigenden Wohnvorteils.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Rechtsmittel beider Parteien für teilweise begründet.
Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung sei der objektive Mietwert für das von dem Ehemann genutzte Haus als Wohnvorteil zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 5.4.2000 - XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950, 951; 2003, 1179, 1180 f.).
Der Vorteil mietfreien Wohnens sei um die unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen zu reduzieren. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.12.2004 - XII ZR 75/02, MDR 2005, 1174 = BGHReport 2005, 1114 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1159, 1161) wies das OLG darauf hin, dass für den - hier vorliegenden - Fall, dass ein Ehegatte die Miteigentumshälfte des Familienheims des anderen Ehegatten erwerbe, der volle Wohnwertvorteil um die Hauslasten, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen auf die bereits vor der Veräußerung des Miteigentumsanteils bestehenden eheprägenden Kreditverbindlichkeiten zu mindern sei. Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils von dem erwerbenden Ehegatten aufzubringen seien, minderten den Wohnvorteil hingegen nur hinsichtlich des Zinsaufwandes, während die hierauf beruhenden Tilgungsleistungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hätten und als Vermögensbildung nicht zu einer Kürzung des Wohnvorteils führen würden.
Für die Zeit ab Übertragung der Eigentumshälfte der Ehefrau auf den Ehemann durch notariellen Vertrag vom 5.7.2006 seien die Zinslasten, nicht jedoch anteilige, auf das hälftige Hauseigentum entfallende Tilgungsleistungen, in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das Hausdarlehen verstoße gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl. OLG München v. 22.6.2004 - 16 UF 887/04, OLGReport München 2004, 393 = FamRZ 2005, 459 f.; BGH FamRZ 2003, 432, 433; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rz. 356 m.w.N.).
Zwar hätten beide Parteien in der Folgesache Güterrecht ihre Miteigentumshälfte sowie die darauf anteilig lastenden Verbindlichkeiten als Aktiva bzw. Passiva in die Berechnung ihres Endvermögens eingestellt, so dass sich insoweit die Beträge beider Parteien saldierten. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien in dem notariellen Vertrag vom 5.7.2006, wonach der Ehemann mit der Übertragung der Miteigentumshälfte die Verpflichtung übernommen habe, die Darlehensschulden als Alleinschuldner zu übernehmen, sowie nach der Regelung der güter- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ergebe sich jedoch deswegen eine andere Beurteilung, weil bei der Ausgleichszahlung von 40.000,00 EUR an die Ehefrau die auf sie entfallende hälftige Darlehensschuld bereits vollständig abgesetzt worden sei.
Zinseinkünfte aus den dem Ehemann schenkungsweise zugeflossenen Beträgen von seiner Mutter und einem Onkel waren nach Auffassung des OLG aufseiten des Ehemannes nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Erst nach der Trennung hinzukommende Vermögenseinkünfte, zu denen auch Zinsen aus einer Schenkung oder einer Erbschaft gehörten, hätten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, da sie für den Unterhalt der Familie nicht zur Verfügung gestanden hätten und eine vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung darstellen würden (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rz. 261 zu § 4). Die Ehefrau habe nicht dargetan, dass bereits vor der Trennung der Parteien eine begründete Aussicht auf diese Vermögenseinkünfte bestanden hätte und die Parteien aufgrund dessen ihre Lebensverhältnisse in kalkulierbarer Weise künftig günstig hätten gestalten können.
Zu der bis einschließlich Juli 2013 vorgenommenen Befristung des Anspruchs der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt wies das OLG darauf hin, dass eine solche dann in Betracht komme, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei der nicht nur vorübergehenden Betreuung eines...