Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob auch bei langer Ehedauer ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs in Betracht kommt.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Juli 1974 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1975 und 1987 geborene Kinder hervorgegangen. Seit Mai 1997 lebten die Parteien getrennt.
Der Ehemann war Oberarzt, die Ehefrau Grundschullehrerin. Beide waren im Jahre 1952 geboren. Die Ehefrau hatte ihre Lehrerausbildung im Jahre 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit dem Jahre 1990 war sie beamtete Grundschullehrerin und arbeitete bis Mitte 2006 teilschichtig, danach vollschichtig.
Im Ehescheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. 397,00 EUR geltend gemacht.
Erstinstanzlich wurde der Ehemann zur Zahlung von 297,00 EUR verurteilt. Hiergegen wandte er sich mit der Berufung.
Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das FamG habe der Ehefrau zu Recht nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 297,00 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Von der Ehefrau erlittene ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Sie übe als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden sei, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spreche (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325).
Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte. Solche könnten entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ehefrau statt seit 1980 erst ab dem Jahre 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig sei, denn dass ein früherer Berufseintritt der Ehefrau bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, sei lediglich eine abstrakte Erwägung. Es gebe keinen Erfahrenssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen könnten. Dies werde auch von der Ehefrau selbst nicht behauptet.
Insgesamt sah das OLG keinerlei ehebedingten Nachteile der Ehefrau, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhalts entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der langen Trennungszeit erscheine es angemessen, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 22.10.2009, 6 UF 13/09