Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei Fehlen ehebedingter Nachteile
Leitsatz (amtlich)
Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehe ohne fortwirkende ehebedingte Nachteile.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen 9 F 299/04 UE) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12.12.2008 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg - 9 F 299/04 UE - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 297 EUR ab dem 5.11.2008 bis zum 31.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben am. Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am. Februar 1975, und K., geboren am. November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.
Der am .... März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ...klinik in H. Die am. November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.
Mit am 19.7.2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22.5.2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5.11.2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziff. 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5.11.2008 rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 397 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.
In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5.11.2008 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 297 EUR zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen Pkw für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25.7.2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die...