Für die Gewährung des nachgehenden Anspruchs ist die Krankenkasse zuständig, deren Mitglied der Versicherte war. Wird während eines nachgehenden Anspruchs eine neue Mitgliedschaft begründet, erhält der Versicherte die Leistungen nur aus dieser Versicherung, auch wenn die Leistungen aufgrund des nachgehenden Anspruchs günstiger wären.

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