Wer im erwerbsfähigen Alter ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber dem Jobcenter. Personen im erwerbsfähigen Alter erhalten zum einen das Bürgergeld[1], das den Lebensunterhalt sichern soll, zum andern gewährt das Jobcenter auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.[2]

Die Unterscheidung dieser Leistungsarten spielt eine Rolle bei der Frage des Vor- bzw. Nachrangs im Verhältnis zur Jugendhilfe. Denn hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gehen die Leistungen nach dem SGB VIII denen des SGB II vor. Damit regelt § 10 Abs. 3 SGB VIII eine Ausnahme vom Grundsatz des § 10 Abs. 1 SGB VIII. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben dagegen Vorrang vor den Leistungen des SGB VIII.

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