Problemüberblick
Im Fall geht es in formaler Hinsicht um das Recht der Wohnungseigentümer, in Belege als Teil der Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Materiell geht um die Frage, ob es Fehler bei der Berechnung der Nachschüsse gibt.
Belegeinsicht
Eine Verwaltung ist nach § 18 Abs. 4 WEG namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Belege zu gestatten. Ein Wohnungseigentümer muss sich nicht auf einen USB-Stick und die dort gespeicherten Daten verweisen lassen.
Heizöl
Kosten für Wärme und Warmwasser sind vollständig in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen.
Die von § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV verlangte verbrauchsabhängige Umlage auf die jeweiligen Einheiten (= Nutzer) findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt. Dabei ist bei den Brennstoffen wie beispielsweise Heizöl zu unterscheiden:
- Die Kosten für die verbrauchten Brennstoffe sind nach dem Umlageschlüssel in den jeweiligen Einzelabrechnungen umzulegen, der von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der HeizkostenV für die Umlage der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser bestimmt wurde. Hier gilt das Prinzip "first in – first out".
- Die Kosten, vor allem für die noch nicht verbrauchten Brennstoffe, sind hingegen nach dem dafür bestimmten Umlageschlüssel oder subsidiär nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegen.
- Haben die Wohnungseigentümer Heizöl, Gas oder Fernwärme in der Abrechnungsperiode zwar verbraucht, aber, wie im Fall, innerhalb dieser Periode nicht bezahlt, sind Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den im Vorjahr geleisteten Zahlungen für den Verbrauch im Abrechnungsjahr und entsprechend den im Abrechnungsjahr für den Verbrauch im Folgejahr geleisteten Zahlungen zu bilden. Denn insoweit handelt es sich um Kosten des Betriebs der Heizung i. S. d. § 7 Abs. 2 HeizkostenV, die unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gerade für den Zeitraum abzurechnen sind, für den die Kosten angefallen sind. Auch hier gilt das Prinzip "first in – first out".
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Der Einsichtsberechtigte hat das Recht, die Originale der Verwaltungsunterlagen einzusehen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.5.2023, 2-13 S 15/23). Allerdings ist vorstellbar, dass die Originalbelege nur digital vorliegen. Nach herrschender Meinung muss sich ein Wohnungseigentümer ferner auf digitalisierte/eingescannte Daten verweisen lassen, wenn das von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem Dienstleister gewählte Scanverfahren zur Dokumentenspeicherung und -verwaltung fälschungssicher ist.