Normenkette

§ 10 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 877 BGB

 

Kommentar

1. Einmal an gemeinschaftlichem Eigentum eingeräumte Nutzungsrechte können nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung unter Berücksichtigung berechtigten Vertrauensschutzes wieder entzogen werden.

2. Dingliche Sondernutzungsrechte stellen eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne von § 877 BGB dar; eine Eintragung im Grundbuch kann daher grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Sinne von § 10 WEG erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 06.03.1998, 16 Wx 309/97= ZMR 8/1998, 520)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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