Kommentar

Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Obliegenheitsverletzung ( Obliegenheiten ) haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden ( § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG ).

Der Alleingesellschafter einer GmbH verlangte von dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaft Schadensersatz, weil dieser einen für die Gesellschaft nachteiligen Beratungsvertrag abgeschlossen hatte: Der Berater habe auf kaufmännischem Gebiet, insbesondere in Fragen des Marketing und der Vertriebsgestaltung, keine Ausbildung und Erfahrung gehabt, auch habe er seine Tätigkeit weder in dem abgerechneten Umfang erbracht noch irgendeine schriftliche Leistung abgeliefert. Das OLG hatte die Klage abgewiesen, weil der Abschluß des Beratungsvertrages nach dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht zustimmungspflichtig gewesen sei.

Diese Betrachtungsweise bezeichnete der BGH als zu eng und verwies auf die gesetzliche Haftungsregelung. Zu prüfen sei, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt habe. Eine Reihe von Umständen sprach dagegen. Deshalb wurde die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.12.1996, II ZR 240/95

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