Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die nachträgliche Schaffung einer direkten Verbindung zwischen Balkon und Garten durch Errichtung einer Balkongeländertüre mit Treppenabsatz stellt allein wegen der Möglichkeit intensiverer Nutzung des Sondernutzungsrechts am Garten für die selbst von der Nutzung dieses Grundstücksteils ausgeschlossenen Miteigentümer einen nicht duldungspflichtigen Nachteil im Sinne des § 14 WEG dar (aufgrund der Intensivierung der Sondernutzungsrechts-Ausübung), auch wenn sich (zunächst) weder qualitativ noch quantitativ an der Nutzung tatsächlich etwas ändert.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.1998, 11 Wx 49/98= NZM 1/1999, 36)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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