Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

Wird vom Bauträger ein Zaun abweichend vom Aufteilungsplan um eine Gartenfläche gezogen, die im Sondernutzungsrecht eines EG-Wohnungseigentümers steht, so besteht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines ordnungsgemäßen, den Plänen entsprechenden Zustandes ein Versetzungsanspruch gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Dies gilt auch dann, wenn die vom Plan abweichende Errichtung des Zaunes auf Abreden des Bauträgers mit dem Eigentümer beruht, dem das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zusteht (vgl. auch BayObLG, WM 93, 759). Die insoweit anfallenden Kosten sind von allen Wohnungseigentümern (also auch den Antragstellern) zu tragen. Die Rechtsausübung und Anspruchsdurchsetzung ist vorliegend nicht missbräuchlich; schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer konnte im vorliegenden Fall nicht einem Eigentümer ein etwa 7 qm größeres - wenn auch aufgrund einer Begrenzungshecke nur faktisch nutzbares - Sondernutzungsrecht überlassen werden, als nach Teilungserklärung ausgewiesen. Eine Zaunverlegung dürfte hier - wie auch das LG festgestellt hat - nicht an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern. Von Anspruchsverwirkung war ebenfalls nicht auszugehen.

Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.09.1994, 2Z BR 78/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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