Leitsatz

  1. Kein Duldungsanspruch für nachträglichen Einbau einer Auffahrtsrampe für Kinderwägen
  2. Abwägung widerstreitender Grundrechte
  3. Nachteilswirkungen
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1 und 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Mangels Zustimmung aller Eigentümer besteht kein Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Auffahrtsrampe vor dem Hauseingang für Kinderwägen. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten im Rahmen des § 14 WEG ist eine fallbezogene Abwägung der wechselseitig geschützten Interessen erforderlich (vgl. auch OLG München v. 22.2.2008, 34 Wx 66/07).
  2. Vorliegend wäre von einer nachteiligen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu sprechen (mit ausdrücklichem Zustimmungserfordernis der übrigen Eigentümer). Beeinträchtigung und Verkehrsgefährdung ergibt sich insbesondere bei Dunkelheit mit entsprechenden Rutsch- und Sturzgefahren. Auch führt eine solche Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbilds und vorliegend auch zu einer deutlichen Reduzierung der Breite bisheriger Eingangstreppen, was sich speziell bei Umzügen und Transporten ebenfalls nachteilig für andere Eigentümer auswirken könnte. Noch schwerwiegendere Risiken können bei Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte entstehen, sollten hier Bewohner aus Versehen auf eine solche Rampe treten und ausrutschen.
 

Link zur Entscheidung

AG München, Urteil vom 09.08.2013, 481 C 21932/12

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