rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung in der Eigentümergemeinschaft …. Er ist Vater eines inzwischen dreijährigen Kindes und erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich in das Haus ist so gestaltet, dass über insgesamt sieben Treppenstufen von der Straße zur Hauseingangstür hinunterzugehen ist. Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der nicht über Treppenstufen führen würde. Der einzige weitere Zugang zum Haus über die Tiefgarage in das Erdgeschoss führt ebenfalls über Treppenstufen, die aber wesentlich steiler und schmaler sind als vor der Eingangstür (Foto des Eingangsbereichs und des Tiefgarageneingangs K 2).
Der Kläger hatte bereits in der Eigentümerversammlung vom 27.05.2010 zu TOP 12. IV. folgenden Beschlussantrag gestellt, den die Beklagten mehrheitlich ablehnten (Anlage K 3):
„Die Eigentumspartei … beantragt einen Umbau der Stufen im Zugangsbereich mit zwei Schienen, damit ein Kinderwagen leichter geführt werden kann.”
In der Eigentümerversammlung vom 10.05.2012 hatte der Kläger unter TOP 11 erneut einen Antrag auf Umgestaltung der Eingangstreppe mit einem barrierefreien Zugang gestellt und hierzu auch eine Planung vorgelegt. Die Beklagten lehnten den Genehmigungsantrag des Klägers mehrheitlich ab (Anlage K 4).
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, den Umbau des Treppenaufgangs mit einer Auffahrtsrampe zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens durch Stolpern zu vermeiden. Er und seine Ehefrau müssten – aufgrund des Fehlens einer Auffahrtsrampe – ihren Kinderwagen mit dem darin befindlichen Kind die sieben Treppenstufen zur Straße hinauftragen und bei Rückkehr wieder hinuntertragen, dabei bestehe eine erhebliche Gefährdung des Kindes. Ein entgegenstehendes Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegen die geplante Umbaumaßnahme bestehe nicht. Es würden keine Rechte der übrigen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Rampe könne am äußeren Treppenrand angebracht werden. Trotz der Rampe verbleibe für das normale Begehen der Treppe ein ausreichend breiter Restbereich von 1,85 m (oberer Treppenbereich) und von 1,68 m (unterer Treppenbereich) bei einer Gesamtbreite des Aufgangs von 2,53 m (oberer Treppenaufgangsbereich) und 2,46 m (unterer Treppenaufgangsbereich), siehe Anlage K 6. Die geplante Steinrampe füge sich auch in die Treppengestaltung ein, so dass eine nachteilige optische Beeinträchtigung nicht eintrete (Fotosimulation K 8). Auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, die bauliche Veränderung auf eigene Kosten vorzunehmen, so bestehe doch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten die begehrte Maßnahme zur Herstellung des barrierefreien Zugangs zu genehmigen. Nach Auskunft der Fachfirma … würden sich die Umbaukosten auf etwa EUR 3.000 belaufen (Anlage K 5), die er Kläger vollständig selbst tragen würde. Der Kläger erklärt weiter, er stelle die Beklagten und die WEG gegenüber etwaigen Haftungsansprüchen, die aus der streitgegenständlichen Auffahrtsrampe resultieren, frei und verpflichte sich bei einem etwaigen Auszug zum Rückbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Eingangsbereichs auf eigene Kosten. Er verpflichte sich weiter, diese Verpflichtung auch dinglich an einen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden verurteilt, für die vor dem Eingangsbereich des Hauses der WEG … gelegenen Treppenstufen in deren zur Hauswand gelegenem Randbereich den Einbau einer Auffahrtsrampe, bestehend aus zwei in Naturstein gefertigten Auffahrtsschienen mit einer Breite von ca. 20 cm in der Bordsteinfarbe der Treppe, wobei die zur Hauswand gelegene Auffahrtsschiene einen Abstand von etwa 10 cm zur Hauswand hat (ähnlich der visualisierten Fotodarstellung der Anlage K 6, die den Wandabstand jedoch nicht aufweist), zu dulden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Notwendigkeit der Rampe. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den Treppen um wenige und flache Stufen handelten. Es bestehe keine Notwendigkeit, das Kind im Kinderwagen sitzend oder liegend die Treppen hinauf oder hinunter zu tragen. Die Beklagten seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die vom Kläger beabsichtigten Baumaßnahmen zu dulden. Der Kläger benötige auch keinen behindertengerechten Zugang. Er hätte die Rampe nur deswegen gerne, um einen Kinderwagen leichter transporti...