Tenor
I. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.2016 zu TOP 6 der Tagesordnung, Nr. 102 der Beschlusssammlung mit folgendem Wortlaut:
„Herrn … wird die errichtete Rollstuhlrampe für seine Wohnung vor der Fassade der … genehmigt. Zwischen Herrn … und der Gemeinschaft ist eine Vereinbarung zu treffen, in der es sich Herr … verpflichtet, die laufenden Instandhaltungskosten zu tragen und bei Verkauf der Wohnung, sofern die Gemeinschaft dies fordert, den Rückbau der Rampe auf eigene Kosten vorzunehmen”
wird für ungültig erklärt.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger als Sondereigentümer der Wohnung Nr. 173 und die Beklagten bilden zusammen die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 28.11.2016 fasste die Gemeinschaft eine Reihe von Beschlüssen, von denen der Kläger den zu TOP 6 ergangenen angefochten hat. Hinsichtlich des Wortlautes des Beschlusses wird auf das als Anlage K 4 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.11.2016 Bezug genommen.
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Rollstuhlrampe schon in der Eigentümerversammlung vom 9.3.2015, Antrag 66, gestattet worden sei mit einer Übernahme der Folgekosten und der Demontagekosten durch den hier beklagten Miteigentümer …. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 13.4.2016, Aktenzeichen 482 C 5445/16 WEG, war dieser Beschluss für nichtig erklärt worden.
Zu dem hier streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt habe es eine anonyme Abstimmung per Stimmkarte gegeben. Der Kläger und 19 weitere Eigentümer seien massiv dagegen gewesen, da es andere, weniger störende Möglichkeiten des barrierefreien Zugangs für den Mitbeklagten zu 2) gebe. Die Behauptungen, dass im Brandfall andere Möglichkeiten ausscheiden würden, seien unrichtig. Weder der Beklagte zu 2) noch die Verwalterin noch die Mehrheit der Eigentümer hätten zur streitgegenständlichen Eigentümerversammlung Informationen besorgt, ob die Behauptungen des Parteivertreters, Herrn Rechtsanwalt … im Schreiben vom 28.6.2016 (Anlage K 3) überhaupt zutreffen würden. Die monströse Rollstuhlrampe des Beklagten zu 2) sei optisch-ästhetisch und architektonisch äußerst störend. Der Beklagte zu 2) habe die Rampe trotz bisher nichtiger Beschlussfassung errichtet, so dass diese völlig überdimensionierte und misslungene Rollstuhlrampe jedem Eigentümer bei Begehen der Gräfelfinger Straße ins Auge falle. Es handle sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG mit der Folge, dass gemäß § 16 Abs. 2 WEG alle Miteigentümer an den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung dieser Rampe einschließlich Herstellung der Verkehrssicherheit gesetzlich nach Miteigentumsanteilen und aufgrund der konkreten Gemeinschaftsordnung nach Wohnfläche mitbezahlen würden. Die Eigentümer, die dagegen gestimmt hätten, könnten nicht festgestellt werden, da eine anonyme Abstimmung erfolgt sei.
Völlig ungeregelt sei im Beschluss auch, wer Erschwernisse bei Pflege der Außenanlagen und/oder Instandsetzung der Fassaden aufgrund der Rampe sowie des Türdurchbruchs in der Fassade zu tragen habe. Die nicht ausreichend bestimmte, in den Beschlusstext aufgenommene Vereinbarung der WEG regle hierzu nichts.
Darüber hinaus werde die Rampe nicht in erster Linie durch den Beklagten zu 2), sondern durch Lieferanten genutzt, so dass letztlich eine zusätzliche Erschließung der Wohnung über die streitgegenständliche Rampe stattfinde. Eine Beschlusskompetenz, mit Zukunfts- und Dauerwirkung über die Folgekosten einer baulichen Veränderung durch einen Einzeleigentümer Beschluss zu fassen, sei nicht gegeben. Wegen Gesetzesumgehung sei der Beschluss nichtig. Es sei auch ungeklärt, was geschehe, wenn der Eigentümer zu 2) versterbe und dessen Erben zunächst unbekannt seien oder die Erbschaft ausschließen würden.
Im Beschluss werde aber auch nur eine pauschale Regelung angesprochen, ohne zu benennen, welche Vereinbarung genau zwischen der WEG und dem Beklagten zu 2) abgeschlossen werden solle.
Es gebe dagegen diverse Möglichkeiten, für einen barrierefreien Zugang zu sorgen, die wesentlich weniger den optisch-ästhetischen und architektonischen Eindruck der Gesamtwohnanlage beeinträchtigen würden, so zum Beispiel, den offiziellen Hauseingang so herzurichten, dass die Wohnungen des Beklagten zu 2) mit Rollstuhl erreichbar seien in Ergänzung mit dem Einbau eines Treppenlifts. Möglich sei auch die Errichtung eines Hubliftes an der Loggia einer der Wohnungen des Beklagten zu 2). Ferner käme eine Benutzung der wesentlich kleineren und rücksichtsvoller gestalteten Rampenkonstruktion der Nachba...