Leitsatz
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer ist immer mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung verbunden. Die ist selbst dann zu leisten, wenn der Arbeitnehmer schon in der Probezeit ausscheidet.
Sachverhalt
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist Arbeitnehmern auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung jegliche Konkurrenztätigkeit verboten, dies ergibt sich aus seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht und jeder Arbeitnehmer darf in Konkurrenz zu seinem bisherigen Arbeitgeber treten. Hierzu kann er seine im früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen. Soll etwas anderes gelten, muss das durch eine nachvertraglicheWettbewerbs- oder Konkurrenzklausel vereinbart werden. Ein solches Versprechen des Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber immer durch eine entsprechende Karenzentschädigung "erkaufen".
Nicht in allen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch ein Interesse am unterlassenen Wettbewerb. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich mit wettbewerbsrelevanten Informationen in Berührung kommt. Dies wird bei einer nur kurzzeitigen Beschäftigung regelmäßig nicht der Fall sein. In der Praxis sind aber viele nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklauseln weiter gefasst, als es dem Interesse des Arbeitgebers entspricht. Damit sind sie "teurer als nötig". So hat der Arbeitgeber regelmäßig kein Interesse an unterlassenem Wettbewerb, wenn ein Arbeitnehmer schon in der Probezeit ausscheidet. Genau in einem solchen Fall wurde ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung verurteilt. Er musste einem Arbeitnehmer, der gerade 3 Monate bei ihm beschäftigt war, einJahr lang die Hälfte der vereinbarten Vergütung fortzahlen.
In der Wettbewerbsklausel war die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nicht explizit geregelt. Sie sah aber vor, dass der Arbeitnehmer für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen durfte und ergänzend die §§ 74 ff. HGB Anwendung finden sollten. Diese pauschale Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften genügte, denn auch ohne ausdrückliche Regelung umfasst sie die Zusage einer Karenzentschädigungin der gesetzlichen Mindesthöhe. Wenngleich die Vorschriften des HGB selbst keinen ausdrücklichen Anspruch auf eine Karenzentschädigung begründen, ist nach Ansicht der BAG-Richter im Rechtsverkehr eine solche Bezugnahme als Vereinbarung einer Karenzentschädigung zu verstehen. Zwar ist ein Wettbewerbsverbot ohne eine entsprechende Entschädigungsregelung grundsätzlich nichtig. Darauf kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen, wenn er selbst die Wettbewerbsklausel hinsichtlich der Entschädigungsregelung unklar formuliert. Die gesetzliche Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB dient nicht dem Schutz des Verwenders allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers schon während der Probezeit ändert an dem Anspruch auf die versprochenen Karenzentschädigung nichts.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 28.6.2006, 10 AZR 407/05. – Vgl. StWKomplett-CD Vertragsmuster: Nachvertragliches Wettbewerbverbot.