Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes war vom erstinstanzlichen Gericht zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Regelbetrages gem. § 2 der Regelbetragsverordnung verurteilt worden. Bei der Unterhaltsberechnung waren die von ihm erzielten Einkünfte sowie fiktiv realisierbare Nebeneinkünfte zugrunde gelegt worden.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Unterhaltsschuldner Berufung ein und berief sich darauf, eine Nebentätigkeit sei ihm von seinem Arbeitgeber verboten worden.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts unter Hinweis darauf, dass eine Nebentätigkeit dem Unterhaltsschuldner von seinem Arbeitgeber nicht verboten werden könne, da dies gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße.
Auch unter Zugrundelegung der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Unterhaltsschuldner in Höhe des titulierten Unterhaltsbetrages leistungsfähig, sein Selbstbehalt sei wegen des nicht ausgeschöpften Wohnanteils i.H.v. 100,00 EUR zu kürzen. Der Unterhaltsschuldner habe selbst zu Protokoll erklärt, dass er für Unterkunft und Heizung lediglich monatlich 259,00 EUR aufwenden müsse.
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